Leitsatz (amtlich)
Berichtet der Versicherungsnehmer einer fremden Person von der Aufbewahrung eines Wohnungsersatzschlüssels in einer Gartenlaube muss bei anschließender Entwendung von Kraftfahrzeugen aus der Haustiefgarage in der Teilkaskoversicherung für eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG feststehen, dass der Ersatzschlüssel von den unbekannt gebliebenen Tätern für das Eindringen in das Wohnhaus verwendet wurde.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 08.06.2012; Aktenzeichen 5 O 1836/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Halle vom 8.6.2012 - 5 O 1836/11, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Halle vom 8.6.2012 - 5 O 1836/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.219,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2010 sowie 837,52 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil sowie das Urteil des LG Halle vom 8.6.2012 - 5 O 1836/11, sind für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung die Zahlung einer restlichen Teilkaskoversicherungsleistung i.H.v. 10.219,52 EUR wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw Porsche und eines Motorrads.
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen:..., sowie eines Motorrads der Marke Honda, amtliches Kennzeichen:..., die er unter Geltung der AKB 2008 mit einer vereinbarten Selbstbeteilung von 300,- EUR bzw. 150,- EUR bei der Beklagten teilkaskoversichert hatte.
Am 26.12.2009 zeigte er beim Polizeirevier B. Kreis gegen 06:50 Uhr an, dass unbekannte Täter in sein in der F. Straße 42 in G. gelegenes Haus eingedrungen seien und neben Unterhaltungselektronik, wertvollen Uhren und anderen Gegenständen auch den in der Grundstückseinfahrt parkenden Porsche sowie sein Motorrad aus der Tiefgarage des Hauses entwendet hätten.
Nach der polizeilichen Ermittlungsakte (Beiakte, Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg, Az.: 615 Js 201818/10) wurden am Tatort keine Einspruchsspuren festgestellt, weshalb die Polizeibeamten davon ausgingen, die unbekannten Täter seien mit Hilfe eines aus der nicht verschlossenen Gartenlaube des Grundstücks stammenden Ersatzhausschlüssels ins Wohnhaus eingedrungen und hätten mit den dort in der Küche in einer Schale vorgefundenen Ersatzfahrzeugschlüsseln anschließend Porsche und Motorrad entwendet. In seiner Zeugenvernehmung vom 4.1.2010 (Bl. 47 Beiakte) hat der Kläger seinen strafrechtlich vorbelasteten, ehemaligen Beschäftigten M. K., dem er anlässlich eines Besuches von der Aufbewahrung des Ersatzschlüssels in der Gartenlaube berichtete, als möglichen Täter angegeben. Die von der Polizei geführten Ermittlungen blieben jedoch letztlich erfolglos und wurden schließlich von der Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Nachdem die Beklagte anhand zweier interner Fahrzeugbewertungen (Bl. 10 - 13 d.A.) den Nettowiederbeschaffungswert bei Annahme einer Differenzbesteuerung von 2,5 % für den Porsche mit 13.512,20 EUR und für das Motorrad mit 6.926,83 EUR ermittelt hatte, zahlte sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligungen an den Kläger als Entschädigung für den Porsche 6.456,10 EUR und für das Motorrad 3.313,41 EUR, wobei sie mit Schreiben vom 9.6.2010 (Bl. 14 - 16 d.A.) eine weiter gehende Regulierung wegen einer dem Kläger nach § 81 Abs. 2 VVG zur Last fallenden groben Fahrlässigkeit ablehnte.
Der Kläger hat gemeint und meint weiterhin, die Beklagte habe ihm vollen Wertersatz zu leisten, weshalb er für den Porsche noch Zahlung von 6.756,10 EUR und für das Motorrad noch weitere 3.463,42 EUR, insgesamt mithin 10.219,52 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.156,74 EUR verlangen könne. Der Einwand eines ihm zur Last fallenden grob fahrlässigen Verhaltens sei ebenso haltlos wie die bloße, von der Beklagten aufgegriffene und zu bestreitende Vermutung der Polizeibeamten, die Täter seien mit dem Ersatzhausschlüssel aus der Gartenlaube in das Haus eingedrungen. Vielmehr hätten die Täter die Wohnhaustür mit besonderem Werkzeug, ohne Einbruchspuren zu hinterlassen, geöffnet, wofür im Übrigen auch der Umstand spreche, dass die Ersatzhausschlüssel nach der Tat nicht verschwunden seien, sondern sich unverändert in der Gartenlaube an ihrem ursprünglichen Ort befunden hätten.
Der Kläger hat weiterhin behauptet, als er am 23.12.2009 gegen Mittag in Richtung L. aufgebrochen sei, um dort die Weihnachtszeit zu verbringen, habe er sein Motorrad in der Tiefgarage des Hauses und den Porsche in der Grundstückseinfahrt zurückgelassen und die beiden Fahrzeuge bei seiner Rückkehr in den frühen Morgenstunden des 26.12.2009 dort n...