Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Ankaufsberechtigung nach dem SachenRBerG
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 17.07.1998; Aktenzeichen 14 O 97/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17.07.1998, Geschäftszeichen: 14 O 97/98, abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin von der Beklagten – bezogen auf die Grundstücke der Gemarkung Q., Flur 5, Flurstück 716/29 und 1007/32, eingetragen im Grundbuch von Q. Blatt …, oder hiervon abzuschreibender Teilflächen – nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen kann, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 – 74 SachenRBerG entspricht.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 120.468,00 DM festgesetzt.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 120.468,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin zweier Grundstücke in Q., Flur 5, Flurstücke 716/29 (3.508 m²) und 1007/32 (12.810 m²), eingetragen im Grundbuch von Q. Blatt …. Die Klägerin nutzt als Rechtsnachfolgerin der PGH des Dachdecker- und Ofensetzerhandwerks Q. auf vertraglicher Grundlage vom Flurstück 716/29 1.989 m² und vom Flurstück 1007/32 8.050 m², mithin insgesamt 10.039 m².
Die PGH besaß in den 60er Jahren eine an das Grundstück der Beklagten, das zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Frau Herta T. stand, angrenzende Fläche als Betriebsgrundstück. Dieses Betriebsgrundstück erwies sich für die Ablagerung der Dachziegel und Leitern zu klein. Aus diesem Grund wandte sich die PGH den volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse Q. und bat um Überlassung einer angrenzenden Teilfläche. Dem wurde nicht entsprochen, was der PGH mit Schreiben vom 13.02.1963 mitgeteilt wurde. Daraufhin bat die PGH an den Rat des Kreises Q. um Unterstützung. Am 14.01.1964 kam es zwischen der PGH und Frau Herta T. zum Abschluß eines ersten „Pachtvertrages” über eine Teilfläche von 2.600 m². Das angemietet Grundstück schloß an einen durch die Stadt Q. genutzten Kinderhort, der ebenfalls auf vertraglicher Grundlage auf einem weiteren Grundstücksteil der Frau T. betrieben wurde, an. Der PGH war gestattet, auf dem Grundstück einen Lagerschuppen sowie einen Geräteschuppen zu errichten. Hierzu wurde die Baugenehmigung am 23.03.1964 erteilt.
Zur Erschließung des Baugeländes am Bahnhof Q., wozu auch das Grundstück der Beklagten gehört, fanden zwischen 1964 und 1968 Planbesprechungen unter der Regie des Rates des Kreises statt. Hieran war die PGH beteiligt, da sie zur Erweiterung ihrer Lagerkapazität um Zuweisung von Bauflächen bemüht war. Eine dahingehende Beratung fand im Jahre 1964 statt.
Am 25.03.1965 stellte die PGH beim Rat der Stadt Q. den Antrag auf Überlassung des Hortgeländes nach beendeter Nutzung durch den Rat der Stadt bzw. auf Genehmigung des Grundstückserwerbs. Am 09.02.1968 überließ der Rat der Stadt Q. der PGH 700 m² „aus der Pachtung H. ab 10.02.1968”.
Der Rat des Kreises Q., Abteilung Planung und Bilanzierung, übersandte der PGH am 13.05.1965 eine Karte, mit der Bemerkung, daß diese zum Abschluß eines Mietvertrages zwischen der PGH und Frau T. angefertigt worden sei. Es werde darum gebeten, die Verhandlungen mit Frau T. entsprechend den dortigen Zeichnungen zu führen. Auf Vermittlung des Rates des Kreises schlossen Frau T. und die PGH am 20.02.1968 einen weiteren „Pachtvertrag”, mit dem sie den Vertrag vom 14.01.1964 aufhoben. Es wurden jetzt Flächen von 6.099 m² und 1.182 m² angemietet. Die Pachtzeit betrug 30 Jahre und endete am 31.12.1995. Für Frau T. war der Vertrag unkündbar. Der PGH war gestattet, auf dem Grundstück zum Zwecke der Lagerung von Material und zur Verwaltung massive Gebäude zu errichten. Ein Standortgenehmigungsverfahren wurde laut Mitteilung des Rates des Kreises vom 26.02.1968 eingeleitet. Die PGH erstellte eine Baubeschreibung vom 14.03.1968. Gegenstand war die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes sowie eines Lagergebäudes. Der Rat der Stadt Q. gab am 21.03.1968 seine Standortzustimmung ab. Am 27.07.1968 wurde die Baugenehmigung erteilt.
Nachdem die Stadt Q. den von ihr genutzten Grundstücksteil nicht mehr mietete, kam es am 24.09.1971 zu einem erneuten Vertrag zwischen Frau T. und der PGH, nunmehr über eine Fläche von 8.050 m² und 1.989 m². Der Vertrag wurde wiederum auf 30 Jahre, also bis zum 31.12.2001 geschlossen. Die PGH blieb berechtigt, auf dem Grundstück massive Gebäude zu errichten.
Insgesamt baute die PGH Gebäude und Anlagen, wie sie sich aus der Skizze Blatt 19 d. A. ergeben. Lediglich die Errichtung des Verwaltungsgebäudes (1) ist zwischen ...