Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in einem vom Verpächter vorformulierten Landpachtvertrag, die den Pächter verpflichtet, mit Beendigung des Pachtvertrages Zahlungsansprüche, welche aus den verpachteten Flächen resultieren, unentgeltlich an den Verpächter oder einen von ihm benannten Dritten zu übertragen, ist mangels hinreichender Transparenz nach § 307 Abs. 1 S 2 BGB unwirksam, wenn die Anzahl der Prämienrechte und die jeweiligen Hektarbeträge der verpachteten Flächen nicht übereinstimmen und dem Vertrag nicht zu entnehmen ist, wie die Vertragsparteien die Zuordnung der Prämienrechte im Hinblick auf die - künftig entstehende - Übertragungsverpflichtung vornehmen wollen.
Verfahrensgang
AG Stendal (Urteil vom 19.04.2013; Aktenzeichen 4 Lw 15/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 19.4.2013 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
A. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen und Schadenersatz wegen deren verzögerter Übertragung; zudem macht er bereicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend.
Die Beklagte war auf Grund eines mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) geschlossenen Pachtvertrages vom 5.11.2007 Pächterin von landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemarkung K. mit einer Gesamtgröße von 189,8470 Hektar, darunter 115,9668 Hektar Ackerland. Als Pachtdauer wurde der Zeitraum vom 1.10.2007 bis zum 30.9.2008 (ein Pachtjahr) festgelegt. In § 5a enthielt der Pachtvertrag Regelungen über die Übertragung von Zahlungsansprüchen. Nach Abs. 1 dieser Klausel wurden der Beklagten zu Pachtbeginn Zahlungsansprüche für 90,4520 Hektar Ackerland, für 45,2300 Hektar Grünland und für 8,8000 Hektar Stilllegungsfläche übertragen, d.h. für ca. 78 % der Ackerflächen bzw. unter Einbeziehung der Stilllegungsflächen für ca. 85 % der von ihr übernommenen Ackerflächen. In Abs. 2 hieß es sodann:
"Der Pächter verpflichtet sich, mit Beendigung des Pachtvertrages die in vorstehendem Abs. 1 bezeichneten Zahlungsansprüche an die Verpächterin oder an einen von der Verpächterin zu benennenden Dritten unentgeltlich zu übertragen."
Eine Zuordnung der Zahlungsansprüche zu bestimmten Flurstücken erfolgte nicht.
Mit zwei Pachtverträgen jeweils vom 26.5.2008 pachtete der Kläger insgesamt 64,9163 Hektar von der BVVG ab dem 1.10.2008 für die Dauer von fünf Jahren; darunter waren 53,4540 Hektar Ackerflächen, deren Vorpächterin die Beklagte war. Hinsichtlich der weiteren o.g. Pachtflächen der Beklagten blieb die Beklagte Pächterin.
Die BVVG informierte die Beklagte mit Schreiben vom 10.6.2008 über die Person des Nachpächters und forderte sie zur Herausgabe der im Einzelnen aufgeführten Pachtflächen im ordnungsgemäßen Zustand sowie zur unentgeltlichen Übertragung "der aus den Flächen resultierenden" Zahlungsansprüche an den Nachpächter zum 1.10.2008 auf. In diesem Schreiben wurden die Anzahl und die Art der zu übertragenden Zahlungsansprüche, die Betriebsnummer und das Empfängerkonto, auf das die Zahlungsansprüche übertragen werden sollten, nicht benannt.
Die Beklagte gab zum 30.9.2008 die entsprechenden Pachtflächen an den Kläger heraus; eine Übertragung von Zahlungsansprüchen erfolgte nicht.
Der Kläger hat behauptet, dass die BVVG an die Beklagte Zahlungsansprüche für sämtliche Ackerflächen übertragen habe, hinsichtlich der er Nachpächter geworden sei. Er hat weiter behauptet, dass der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in einem Telefonat im Oktober 2008 die Übertragung von Zahlungsansprüchen endgültig verweigert habe. Der Kläger begehrt die Übertragung von 53,4540 Zahlungsansprüchen für Ackerland sowie den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass er die Zahlungsansprüche nicht, wie beabsichtigt, in den Pachtjahren 2008/2009 und 2009/2010 für einen Betrieb im ökologischen Landbau habe aktivieren können. Hilfsweise hat er seinen Zahlungsanspruch auf eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch Weiterverwertung der ihm zustehenden Zahlungsansprüche gestützt.
Die Beklagte hat sich gegen die Klageforderungen verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Übertragung der Zahlungsansprüche gerichteten Antrag - mit offensichtlichem Schreibfehler hinsichtlich der Anzahl der zu übe...