Entscheidungsstichwort (Thema)
Kooperationsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in einem Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Herstellung spezieller Backwaren, wonach der Kooperationspartner für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine typengleichen Backwaren für sich selbst oder verwandte Unternehmen, andere Hersteller oder Vertreiber oder Lizenznehmer produzieren dürfe, es sei denn, dass die Waren nicht für die Gebiete bestimmt seien, in denen die Unternehmensgruppe des Vertragspartners direkt oder indirekt zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig sei, ist nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen 36 O 95/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen - des LG Magdeburg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf ... Euro festgesetzt.
Gründe
A. Im Jahre 1998 schlossen die mit der Klägerin verbundene M. GmbH und die Beklagte einen Kooperationsvertrag, demzufolge die Beklagte für die Klägerin gekühlte, mit verschiedenen Butter- und Würzzubereitungen gefüllte Baguettes produzieren sollte. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Klägerin einen Anteil von 24,9 % - im Wert von ... Euro (Seite 4 der Berufungserwiderung) - an der Beklagten.
Im Jahre 2006 verkaufte die Klägerin ihren Anteil an der Beklagten an die sog. H. -Gruppe. Anlässlich des Verkaufs schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits am 25.9.2006 einen - auch von der Käuferin unterzeichneten - neuen Kooperationsvertrag, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, exklusiv für die Klägerin bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Backwaren für das Kühlregal herzustellen, während sich die Klägerin zur Abnahme dieser Backwaren verpflichtete. Die Produktion tiefgekühlter Waren und anderer als der aufgelisteten Waren blieb unberührt. In Nr. 7 Abs. 6 des Kooperationsvertrages heißt es u.a.:
"Wird der Vertrag aufgelöst, so gelten die folgenden Bestimmungen:
Das Know-how zur Herstellung der Produkte gemäß Anhang 1 gehört M. und steht ohne zeitliche und geografische Einschränkung M. zu.
F. darf während 10 Jahren nach Ablauf des Vertrages keine gekühlten Backwaren mit Butter- und Würzzubereitung wie sie in Anlage 1 mit Ausnahme von Croissants/Gipfel aufgelistet sind, für sich selbst oder verwandte Unternehmen, andere Hersteller und Vertreiber oder Lizenznehmer produzieren, es sei denn, die Waren sind für das nicht geschützte Vertragsgebiet bestimmt. Das geschützte Vertragsgebiet wird verstanden, als die Gebiete, in denen die M. -Gruppe direkt oder indirekt zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung tätig ist. Diese Ein- bzw. Beschränkungen sind in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und im Kaufpreis (s. Vorb. B) berücksichtigt.
Im Gegenzug verpflichtet sich M. für die Dauer der Kooperationsvereinbarung, für die Herstellung von Backwaren mit Butter- und Würzzubereitungen ausschließlich Backwaren von F. einzusetzen sowie auch keine eigenen Backwaren zu produzieren ...!"
Das in der Klausel benannte Vertragsgebiet umfasst Deutschland, Österreich und einige südosteuropäische Länder.
Die Klägerin kündigte den Kooperationsvertrag zum 31.12.2009.
Jedenfalls seit April 2012 werden in Lebensmittelmärkten von der Beklagten - ohne Produkte der Klägerin - hergestellte gekühlte Baguettes unter der Bezeichnung "K. Baguette" angeboten.
Aufgrund dessen erteilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 8.5.2012 eine Abmahnung.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte gegen die im Jahre 2006 im Kooperationsvertrag geschlossenen Vereinbarungen verstoße.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, gekühlte Baguettes mit Butter- und Würzzubereitung, insbesondere Knoblauchbutter und Kräuterbutter-Baguettes für sich selbst oder verwandte Unternehmen und andere Hersteller und Vertreter oder Lizenznehmer, insbesondere die F. GmbH, N. Straße 66, B., für den deutschen Markt zu produzieren;
2. der Klägerin für die Zeit ab dem 2.1.2011 Auskunft über die Vertriebswege der unter vorstehend zu Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
3. der Klägerin über den Umfang der in der vorstehenden Ziff. I.1. bezeichneten und s...