Normenkette

StVG §§ 7, 11, 18; BGB §§ 823, 843, 847; PflVG § 3

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Aktenzeichen 2 O 1185/98)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 9.2.2001 verkündete Urteil des LG Dessau – Geschäftszeichen: 2 O 1185/98 – teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.7.1998,

b) rückständige Schmerzensgeldrente von 37.857 DM nebst 4 % Zinsen auf 14.025 DM seit 7.7.1998, auf je 750 DM seit dem 1.7.1998, 1.8.1998, 1.9.1998, 1.10.1998, 1.11.1998, 1.12.1998, 1.1.1999, 1.2.1999, 1.3.1999, 1.4.1999, 1.5.1999, 1.6.1999, 1.7.1999, 1.8.1999, 1.9.1999, 1.10.1999, 1.11.1999, 1.12.1999, 1.1.2000, 1.2.2000, 1.3.2000, 1.4.2000, 1.5.2000, 1.6.2000, 1.7.2000, 1.8.2000, 1.9.2000, 1.10.2000, 1.11.2000 und 1.12.2000,

c) ab 1.1.2001 eine monatliche Schmerzensgeldrente von 750 DM, fällig am 1. eines jeden Monats,

d) als Schadensersatz 120.026,70 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.332,27 DM seit 7.7.1998 bis zum 27.7.1998, auf 43.068,84 DM seit 7.7.1998 und auf ja 2.683,65 DM seit 1.7.1998, 1.8.1998, 1.9.1998, 1.10.1998, 1.11.1998, 1.12.1998 und auf je 2.807,20 DM seit 1.1.1999, 1.2.1999, 1.3.1999, 1.4.1999, 1.5.1999, 1.6.1999, 1.7.1999, 1.8.1999, 1.9.1999, 1.10.1999, 1.11.1999, 1.12.1999 sowie auf je 2.895,71 DM seit 1.1.2000, 1.2.2000, 1.3.2000, 1.4.2000, 1.5.2000, 1.6.2000, 1.7.2000, 1.8.2000, 1.9.2000, 1.10.2000, 1.11.2000 und 1.12.2000 zu zahlen, wobei am 29.3.2001 gezahlte 18.776,25 DM und 1.652,84 DM Zinsen anzurechnen sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

a) dem Kläger ab dem 1.1.2001 die ihm durch die Besuche seiner Eltern entstehenden Fahrtkosten für wöchentlich 2 Besuche im Pflegeheim des Klägers i.H.v. 80 % zu erstatten, bis der Kläger oder seine beiden Eltern versterben und

b) dem Kläger die durch Unterbringung und Pflege auf Grund des Verkehrsunfalls vom 15.10.1996 ab dem 1.1.2001 entstehenden Kosten i.H.v. 80 % zu erstatten, soweit diese nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind.

3. Die weiter gehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen, die weiter gehende Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger 15 % und die Beklagten 85 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 950.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

8. Der Berufungsstreitwert beträgt 963.113,62 DM.

9. Die Beschwer übersteigt für die Parteien jeweils 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76–91, Bd. II. d.A.).

Das LG hat die Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 80 % antragsgemäß verurteilt.

Gegen das Urteil richten sich die Rechtsmittel der Parteien.

Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrrad aus der A.-Straße gekommen und habe beabsichtigt, die H.-Straße zu überqueren. Dass er die H.-Straße auf dem Fahrradweg aus dem Stadtzentrum kommend in Richtung Süd befahren habe, sei falsch.

Das LG habe bei der Bemessung von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente die Totalverweigerung der Beklagten zu 2) nicht gebührend berücksichtigt. Dass die Beklagten nach Abschluss der ersten Instanz 100.000 DM gezahlt haben, könne sich zu ihren Gunsten nicht auswirken, denn der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei maßgeblich. In Abwägung aller Umstände hätte dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt mindestens 800.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. mindestens 1.000 DM zugesprochen werden müssen. Mit derartigen Beträgen wäre der von der Rechtsprechung aktuell vorgegebene Rahmen vollständig ausgeschöpft worden.

Er trage am Unfallgeschehen keine Mithaftung. Ob er mit seinem Fahrrad in den gesperrten Baustellenbereich eingefahren sei, könne dahinstehen. Ein solcher Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sei jedenfalls nicht mit ursächlich für den Unfall gewesen. Die von der Beklagten zu 2) gefahrene Geschwindigkeit von 64 bis 69 km/h, die der Sachverständige festgestellt habe, hätte von vornherein jeden Versuch, den Unfall zu vermeiden, scheitern lassen. Im Übrigen begehre er im Wege der Klageerweiterung wegen Erhöhung der Pflegesätze im Jahre 1999 auf 6.808,77 DM und im Jahr 2000 auf 6.919,64 DM einen weiteren Betrag für ungedeckte Pflegekosten von 5.031,48 DM.

Zwischen den Instanzen zahlte die Beklagte zu 2) unter dem 29.3.2001 einen Gesamtbetrag von 131.492,79 DM. Hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 1 i.H.v. 100.000 DM nebst 4 % Zinsen = 10.922,22 DM und hinsichtlich des Klagantrags zu Ziff. 3 i.H.v. 18.776,25 ...

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