Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer bei Berufung gegen ein Unterhaltsurteil mit dem Ziel der Abänderung von § 2 auf § 1 RegelbetragVO
Leitsatz (amtlich)
Wird gegen ein Unterhaltsurteil Berufung eingelegt mit dem Ziel, ohne Veränderung des Prozentsatzes eine Abänderung von § 2 auf § 1 RegelbetragVO zu erreichen, bestimmt sich die Beschwer aus der Differenz der unterschiedlichen Regelbeträge.
Normenkette
BGB §§ 1612, 1612a; ZPO § 9
Verfahrensgang
AG Zeitz (Urteil vom 08.07.2005; Aktenzeichen 6 F 296/01) |
Tenor
Das Urteil des AG Zeitz vom 8.7.2005 wird abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Mai 2001 bis einschließlich Mai 2002 an den am 24.2.1994 geborenen Kläger zu 1) monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 2 der RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, wobei für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich Mai 2002 monatlich bezogene Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 141 EUR je Monat abgezogen werden.
2. Der Berufungsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1) ab dem 1.6.2002 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 1 RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, abzgl. der geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG i.H.v. 151 EUR monatlich für den Zeitraum Juni 2002 bis Juni 2003 und i.H.v. 164 EUR monatlich für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2005. Eine Anrechnung von Kindergeld erfolgt nicht.
3. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Mai 2001 bis einschließlich Mai 2002 an die am 24.2.1994 geborene Klägerin zu 2) monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 2 der RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, wobei für den Zeitraum August 2001 bis einschließlich Mai 2002 monatlich bezogene Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 141 EUR je Monat abgezogen werden.
4. Der Berufungsbeklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 2) ab dem 1.6.2002 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages gem. § 1 RegelbetragsVO der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, abzgl. der geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG i.H.v. 151 EUR monatlich für den Zeitraum Juni 2002 bis Juni 2003 und i.H.v. 164 EUR monatlich für den Zeitraum Juli 2003 bis Juni 2005. Eine Anrechnung von Kindergeld erfolgt nicht.
5. Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten wird zurückgewiesen.
6. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Berufungsbeklagte.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung und Anschlussberufung: 5.784 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten für die beiden Zwillinge S. und K.F., geboren am 24.2.1994. Erstinstanzlich begehrten die beiden ehelich geborenen Zwillinge für den Zeitraum ab Mai 2001 Kindesunterhalt von ihrem Vater. Nach dem das AG gegen den von der Kindesmutter getrennt lebenden Kindesvater zur Zahlung von je 210,14 EUR im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte und sodann im Hauptverfahren ein Teilurteil mit einer Auskunftsverpflichtung für den Kindesvater erlassen hat, erfolgte anschließend eine Verurteilung des Kindesvaters zu monatlichen Unterhaltsleistungen i.H.v. 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gem. § 2 der RegelbetragsVO. Hierbei hat das AG berücksichtigt, dass die Unterhaltsvorschusskassen - zunächst des Burgenlandkreises und dann ab Juni 2002 Berlin - Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 141 EUR je Kind/151 EUR monatlich geleistet haben.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehren die Kinder lediglich eine Änderung der Verurteilung derart, dass der Kindesvater im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel der beiden Zwillinge nicht zu Leistungen nach § 2 der RegelbetragsVO, sondern nach § 1 der RegelbetragsVO verurteilt wird.
Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kindesvater eine Klageabweisung, weil er zu Kindesunterhaltszahlungen nicht leistungsfähig sei.
II. Die zulässige Berufung der Kinder ist begründet. Da hier die beiden Kinder lediglich die Änderungen der Tenorierung von § 2 auf § 1 der RegelbetragsVO ihrer Berufung begehren, ist ihre Beschwer ausgehend von der Differenz der unterschiedlichen Regelbeträge zu ermitteln. Im Ergebnis bedeutet dies, dass hier eine Beschwer von über 600 EUR gegeben ist, die Berufung ist mithin zulässig.
Die Kläger sind auch aktivlegitimiert, weil zwar die Unterhaltsvorschusskassen, ohne dass Rückabtretungen erfolgt sind, Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt haben, deren Höhe jedoch nach UVG lediglich 100 % des Regelbetrages minus hälftigem Kindergeld beträgt. Ein vollständiger Anspruchsübergang nach dem UVG kann insoweit nicht erfolgt sein. Denn nach § 1612b Abs. 5 BGB erfolgt bei einer Unterhaltsverpflichtung von lediglich 100 % des Regelbetrages noch keine hälftige Kindergeldanrechnung, die Kinder sind mithin hinsichtlich des von ihnen geltend gemachten Teils ihres Unterhaltsanspruches auch berec...