Leitsatz (amtlich)
Die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter dem Beglaubigungsvermerk ersetzt die Unterschrift auf der Urschrift der Berufungsschrift.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 4 O 1956/03) |
Tenor
I. Das am 2.12.2004 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird aufrechterhalten.
II. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 34.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und beschlossen:
IV. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 24.024,43 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um eine Forderung gegen den Beklagten als Bürgen für die R. GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren durch Beschluss des AG Magdeburg - Insolvenzgericht - eröffnet worden ist (Az. 351 IN 226/02 [Bl. 4 d.A.]).
Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles Bezug genommen.
Die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Magdeburg hat den Beklagten durch das am 27.11.2003 verkündete Urteil zur Zahlung von 24.024,43 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Beklagte für die Forderung der Klägerin gegen die R. GmbH am 21.11.2000 eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung abgegeben habe. Der Beklagte habe sich danach für die Ansprüche der Klägerin aus laufenden Rechnungen, aus bereits gewährten oder künftig bewilligten Krediten jeder Art, ebenso für alle Zinsen der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag von 46.987,73 DM verbürgt (Bl. 5 d.A.). Damit sei die Bürgschaft nicht für eine konkrete Verbindlichkeit in der genannten Höhe abgegeben worden, sondern sie habe sämtliche Verbindlichkeiten der R. GmbH ggü. der Klägerin aus der laufenden Geschäftsbeziehung gesichert. Es sei daher nicht erheblich und habe somit auch nicht von der Klägerin für die Schlüssigkeit der Klage vorgetragen werden müssen, welche Hauptforderung genau der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung zugrunde liege. Die Erfüllung der Forderungen der Klägerin gegen die R. GmbH sei von dem Beklagten nicht eingewandt worden. Die Inanspruchnahme des Beklagten verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Rechtsprechung zur Überforderung des Bürgen finde auf maßgebliche Gesellschafter einer GmbH keine Anwendung. Der Beklagte sei hier zudem auch noch Geschäftsführer gewesen. Die Erlangung eines Titels gegen den Bürgen erscheine auch im Lichte des § 283c StGB nicht als sittenwidrig.
Die Klageforderung sei schließlich auch nicht verjährt. Der Beklagte, der sich auf die für ihn günstige Einrede der Verjährung berufen habe, habe nicht substantiiert dargetan, aus welchen einzelnen Forderungen sich die Gesamtforderung der Klägerin zusammensetze. Die Behauptung, es existierten keine noch offenen Forderungen, die nach 1998 entstanden seien, sei nicht hinreichend klar. Somit sei der Vortrag der Klägerin zu den Entstehenszeitpunkten der Einzelforderungen als unstreitig zu bewerten. Es komme hinzu, dass die Verjährung bereits vor der Klageerhebung durch den Abschluss der Zahlungsvereinbarung vom 21.11.2000 (Bl. 6 d.A.) unterbrochen worden sei, weil die Vereinbarung zugleich ein Anerkenntnis enthalte. Die Verjährungsfrist habe damit an dem Tag, der dem Vertragsschluss über eine Ratenzahlung gefolgt sei, also am 22.11.2000, neu zu laufen begonnen.
Gegen dieses dem Beklagten am 5.12.2003 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2003 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Von dem Original der Berufungsschrift und den beiden Abschriften war nur die beglaubigte Abschrift in Form der Beglaubigung von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden (Bl. 114 f. d.A.). Der Prozessbevollmächtigte begründete das Rechtsmittel für den Beklagten durch einen am 25.5.2004 eingegangenen Schriftsatz. Mit Beschl. v. 16.1.2004 hatte das AG Magdeburg - Insolvenzgericht - einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur vorläufigen Verwaltung des Vermögens des Beklagten bestellt und dem Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (Bl. 52-54 d.A.). Diesen Beschluss hob das AG Magdeburg durch Beschl. v. 19.3.2004 wieder auf. Die Berufungsbegründungsfrist wurde dann auf den am 14.5.2004 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 61 d.A.) hin bis zum 2.6.2004 verlängert.
Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und meint weiter, dass der Klägerin schon deshalb keine Ansprüche zustünden, weil die Vereinbarung vom 21.11.2000 von der Klägerin im Schreiben vom 21.8.2001 (Bl. 15 d.A.) gekündigt worden sei. Das LG lasse in seinen Feststellungen die Darstellung vermissen, in welcher Höhe und aus welchen Forderungen tatsächlich noch Forderungen der Klägerin gegen die R. GmbH bestünden. Ein entsprechender Vortrag obliege der Klägerin jedenfalls dann, wenn sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe. Schließ...