Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 20.04.1998; Aktenzeichen 11 Lw 45/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.04.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Wernigerode wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Dem Klageantrag fehlt es insbesondere nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Er ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die streitgegenständlichen Flächen seien aufgrund der kollektiven Bewirtschaftung nur mehr „ungefähr lokalisierbar”, die Grenzmarkierungen fehlten, steht dies weder der Zulässigkeit des Herausgabeverlangens noch einer etwaigen Zwangsvollstreckung entgegen. Denn die grundbuchliche Bezeichnung der zu räumenden Grundstücke nach dem Kataster, d.h. nach der Flur und den Flurstücken, genügt, um den Anforderungen an die Vollstreckbarkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1984 – V ZR 206/82; BGHZ 90, 323, 325 ff.).

Die genaue Lage der Grundstücke, die die Klägerin unter Angabe der Flurstücke bezeichnet hat, läßt sich anhand der Flurkarten bestimmen. Gegebenenfalls wären sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzumessen. Die Kosten einer solchen Vermessung wären als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen. Ein Anspruch auf Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Erstattung dieser Kosten steht der Beklagten nicht zu.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 596 Abs. 1 BGB die Herausgabe der im Tenor der angefochtenen Entscheidung genannten Grundstücke verlangen, denn das Pachtverhältnis ist beendet. Die fristlose Kündigung vom 18.11.1997 ist wirksam.

1. Die Tatsache, daß die Beklagte die Pachtflächen der A. GbR zur Bewirtschaftung überlassen hat, berechtigt die Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13.08.1996 i.V.m. §§ 594 e Abs. 1, 589 Abs. 1 BGB, § 553 BGB analog zur außerordent-

lichen Kündigung des Pachtvertrages vom 13.08.1996.

a) Grundsätzlich darf der Pächter die Nutzung der Pachtsache nicht ohne Erlaubnis des Verpächters einem Dritten überlassen, § 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Sinn und Zweck des Verbotes nach § 589 BGB Abs. 1 BGB ist, daß die Herrschaft und Obhut über die Pachtsache grundsätzlich bei der Person zu verbleiben hat, der sie der Verpächter vertragsgemäß anvertraut hat (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.1999, LwZR 7/98, Umdruck S. 4). Die Nutzungsüberlassung an einen Dritten ist damit ohne Rücksicht auf die Art des Vertrages verboten.

b) Diesen gesetzlichen Grundsatz haben die Vertragsparteien ausdrücklich durch § 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 13.08.1996 zur Grundlage des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses gemacht, ihn also gerade nicht abbedungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich das Verbot der Überlassung nicht auf die Unterverpachtung, sondern nennt diese nur als einen Fall der Nutzungsüberlassung, hinsichtlich dessen das Verbot der Überlassung an Dritte „insbesondere” gilt.

Zwar sieht der Pachtvertrag mehrere Ausnahmefälle vor, in denen eine Überlassung der Pachtsache auch ohne Zustimmung des Verpächters zulässig sein soll. Einer dieser – abschließend genannten – Ausnahmefälle liegt jedoch nicht vor. Weder handelt es sich um geringfügige Flächen, die die Beklagte aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses einem anderen überlassen hätte, § 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages, noch liegt ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge vor, § 12 Abs. 3 (der § 593 a BGB entspricht). Ob die Beklagte ihren Betrieb aufgegeben hat – was sie bestreitet –, kann dahinstehen, denn in diesem Fall wäre eine Unterverpachtung gemäß § 12 Abs. 4 des Vertrages nur möglich, wenn sie zuvor die Auflösung des Pachtvertrages begehrt und die Klägerin dies abgelehnt hätte. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

c) Ob die Beklagte nicht mehr in der Landwirtschaft tätig ist, wie die Klägerin vorträgt, oder ob sie sich, wie sie meint, aus Gründen der Rationalisierung und Optimierung der betrieblichen Erträge mit einem Dritten im Wege der Kooperation zusammengeschlossen hat, kann offen bleiben. Denn gemäß § 589 Abs.1 Nr. 2 BGB ist der Pächter ohne Erlaubnis des Verpächters auch nicht berechtigt, die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluß zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen. Diese Vorschrift stellt klar, daß die Überlassung an Dritte auch dann verboten ist, wenn der Pächter sie einem landwirtschaftlichen Zusammenschluß zur gemeinsamen Nutzung überläßt, dem er selbst angehört (vgl. Lukanow in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 2. Aufl. 1993, § 589 BGB Rdn. 12; Palandt-Putzo, 58. Aufl. 1999 § 589 Rdn. 2). Als landwirtschaftliche Zusammenschlüsse kommen unter anderem Betriebsgemeinschaften oder Erzeugergemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bet...

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