Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen 9 O 2215/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.07.2007; Aktenzeichen IV ZR 132/06)

 

Tenor

Das Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.11.2005 verkündete Teil-Urteil der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 102.258,37 EUR.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 13 ff. Bd. II d.A.).

Das LG hat, nachdem die Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil vom 10.2.2005 zur Auskunftserteilung verurteilt wurden, der Widerklage der Beklagten mit Teilurteil vom 17.11.2005 stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. O. H. (UR-Nr. 427/1993) vom 1.9.1993 für unzulässig erklärt.

Das Urteil ist der Klägerin am 22.11.2005 zugestellt worden. Sie hat am 16.12.2005 Berufung eingelegt und am 18.1.2006 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.2.2006 beantragt, ohne dies zu begründen. Der Vorsitzende des Senates lehnte die Verlängerung mit Verfügung vom 20.1.2006 ab. Die Nachricht hiervon ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.1.2006 auf dem Postwege zu.

Die Klägerin hat am 1.2.2006 ihre Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Sie hat dazu folgendes ausgeführt:

Die Ablehnung des Fristverlängerungsgesuchs verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren. Das Gericht habe sicherstellen müssen, dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung der Frist ihrem Prozessbevollmächtigten noch vor deren Ablauf erreichte. Am 20.1.2006 (Freitag) oder spätestens am 23.1.2006 (Montag) hätte eine telefonische Benachrichtigung oder Übermittlung per Fax erfolgen können. Dass das Gericht von diesen Möglichkeiten grundsätzlich Gebrauch mache, zeige der Hinweis über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, welcher per Fax zugestellt wurde. Hätte ihr Rechtsanwalt noch vor Fristablauf und nicht erst zwei Tage danach Kenntnis von der Entscheidung des Vorsitzenden erlangt, hätte die Berufung noch fristgerecht begründet werden können. Jedenfalls aber wären erhebliche Gründe für das Fristverlängerungsgesuch vorgebracht worden. Eine Fristverlängerung um 14 Tage sei bei dem Senat üblich, weshalb sie mit der Bewilligung auch habe rechnen können.

Sie vertritt die Ansicht, zuständig für das Berufungsverfahren sei gem. Ziff. 2.2.5 des Geschäftsverteilungsplans des OLG Naumburg aufgrund einer Sonderzuständigkeit der 2. Zivilsenat.

Sie hat ferner die Ansicht vertreten, die titulierte Grundschuld sei ihr dauerhaft und nicht nur für Sicherungszwecke zugewandt worden. Die Erblasserin sei durch den Notar darüber belehrt worden, dass die Grundschuld der Geldbeschaffung der Klägerin auch aus dem Grundstück diene. Mit Testament vom 31.1.1996 habe die Erblasserin dies nochmals bestätigt und bestimmt, dass die im Wege der Schenkung zugewandte Grundschuld als Pflichtteil gelten solle. Sie beanstandet die Auslegung dieser Erklärung durch das Gericht. Nicht berücksichtigt werde die Beweiskraft einer notariellen Urkunde, und dass die Vereinbarung der Erblasserin mit der Dresdner Bank vom 8.5.1994 einen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Teil-Urteils der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 17.11.2005 die Widerklage abzuweisen, sowie ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Sie sind der Ansicht, dass die Berufung wegen verspäteter Berufungsbegründung unzulässig ist.

B. Die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ergibt sich aus Ziff. 2.5.3 des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2005. Da die Berufung am 16.12.2005 bei Gericht eingegangen ist, kommt es auf diesen Geschäftsverteilungsplan und nicht auf den für das Jahr 2006 an. Letzterer beinhaltet die einschlägige Regelung nicht mehr.

Das Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung in den Stand vor der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zulässig (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2, 236 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie war nicht ohne ein ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) ihres Prozessbevollmächtigten gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

Dem Fristverlängerungsgesuch ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.1.2006 wurde nicht entsprochen. Der Rechtsanwalt durfte auch ...

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