Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 12.01.2021; Aktenzeichen 6 O 124/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20, wird zurückgewiesen,
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v. H. abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in seinem Fahrzeug A. A3 Sportback, FIN: ..., eingebauten Dieselmotors EA 288 EU 6 wegen behaupteter Manipulation der Software für die Bemessung der Abgaswerte auf Schadenersatz in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bd. II Bl. 156 ff. der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist anzuführen:
Der Kläger hat behauptet, in dem streitgegenständlichen Motor sei neben einem sogenannten Thermofenster ein SCR-Katalysator eingebaut, wobei die eingespritzte Harnstoffmenge im Normalbetrieb des Fahrzeugs reduziert werde. Ferner sei eine Fahrverhaltenserkennung (sog. Fahrkurve) und eine Akustikfunktion implementiert, Diese Einrichtungen führten dazu, dass der Schadstoffausstoß des Motors die vorgeschriebenen Grenzwerte nur im Testbetrieb einhalte. Das On-Board-System (OBD) sei so manipuliert, dass es im Normalbetrieb den über den Grenzwerten liegenden Schadstoffausstoß nicht anzeige.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe seinen hinreichend substantiierten Vortrag zu den neben dem Thermofenster vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen übergangen. Im Typgenehmigungsverfahren sei dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) die konkrete Bedatung des Motors nicht überlassen worden. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Motor keinem Rückruf unterfalle, stehe einem Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung der Beklagten nicht entgegen. Das Landgericht habe zudem die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast verkannt. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus 1. Instanz und nimmt auf diesen Bezug.
Der Kläger beantragt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei 24.924,70 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw A. A3 Sportback, FIN:
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Z. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.
3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 6 O 124/20 wird die Beklagtenpartei verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.564,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 freizustellen.
Der Kläger erklärt den Rechtstreit in Höhe von 178,30 EUR zu Ziff, 1 der Anträge für erledigt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das KBA sei im Rahmen seiner Prüfungen zu dem Ergebnis gekommen, dass beim EA 288-Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme, und habe demzufolge auch keinen Rückruf wegen einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Für sämtliche EA 288-Fahrzeuge der Marken V., A., S. und S. gebe es keinen amtlichen Rückrufbescheid wegen ihres Emissionsverhaltens. Solche seien auch nicht zu erwarten.
Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sie nicht mit einem SCR-Katalysator (auch als AdBlue-Technologie bezeichnet) ausgestattet, es verfüge vielmehr über einen NOx-Speicherkatalysator.
Der Einsatz eines Thermofensters begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein kein objektiv sittenwidriges Verhalten. Es müssten weitere Umstände hinzutreten. Derartige weitere Umstände seien hier nicht gegeben. Insbesondere sei das KBA nicht über die Existenz eines Thermofensters getäuscht worden. Diesem sei der Einsatz von Thermofenstern in Dieselfahrzeugen seit Einführung der Abgasrückführungstechnologie, nach eigenen Angaben spätestens seit 2008, bekannt. Zudem seien erst seit dem 16. Mai 2016 Hersteller formal verpflichtet, für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen detailliert darzustellen, welche Emissionsstrategien in dem zu genehmigenden Fahrzeugmodell zum Einsatz kommen. Bei den EA 288-Fahrzeugtypen, die ab de...