Leitsatz (amtlich)
Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages i.S.d. § 652 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat, setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist. Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben - in der Regel Name und Anschrift - zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen 4 O 1864/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.4.2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 92.800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Beide Parteien sind Makler. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Provisionsansprüche aus einer behaupteten Maklertätigkeit für den Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gewerbeobjekts A. 7 in L. von und durch eine dritte Partei geltend.
Der Beklagte suchte im Jahre 2005 für einen Schweizer Kaufmann, den Zeugen A. S., einen Käufer für dessen o.a. Immobilie. Im Exposé hierzu wurden die Kaufpreisvorstellungen mit 2,5 Mio. EUR beziffert, die vom Käufer an den Beklagten zu zahlende Maklercourtage sollte hiervon 5 %, abgerundet 145.000 EUR brutto betragen (vgl. Anlage K1, Bl. 9 ff. Band I d.A.).
Mit Telefax vom 21.10.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten als Kaufinteressenten mit "F. Holding, U. 39, B. " und bat um schriftliche Bestätigung ihrer sog. Mehrerlösvereinbarung (zur Differenz zwischen Angebots- und Kaufpreis), wozu sie ausführte: "Mehrerlös bzw. eingehende Courtage werden je hälftig zwischen den Parteien geteilt" (dazu Anlage K2, Bl. 23 Band I d.A.). Der Beklagte teilte mit Antwortschreiben vom 25.10.2005 den Namen des Eigentümers mit und erklärte, dass "die Mehrerlösvereinbarung vor Beurkundung mit Herrn S. problemlos geschlossen werden kann" (Anlage K3, Bl. 24 Band I d.A.). Am 27.10.2005 schlossen die Parteien und der Eigentümer der Immobilie eine "Vereinbarung über einen Mehrerlös bei einem Grundstücksgeschäft", worin beide Parteien dieses Rechtstreits als "Vermittler" bezeichnet sind und bezogen auf diese Parteien im Wesentlichen ausgeführt ist:
Die Klägerin hat der Fa.F. Holding das o.g. Objekt vermittelt/nachgewiesen ... Die Parteien haben eine Regelung gem. Schreiben vom 21.5.2005/25.10.2005 über ein gemeinschaftliches Maklergeschäft mit Provisionsteilungsabrede getroffen ... Die Klägerin hat F. Holding das Objekt provisionspflichtig angeboten (Käuferprovision an Klägerin 5 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer)... Wird auf Wunsch der F. Holding der Kaufpreis um den Betrag der Käuferprovision erhöht, wird hieraus die Provision von dem Verkäufer an die Vermittler gezahlt ... (zu alledem Anlage B5, Bl. 58 f. Band I d.A.).
Am 8.11.2005 besichtigte die Zeugin D., die die wirtschaftliche Betreuung des für die "F. Holding" in Deutschland tätigen Einkäufers Herrn H. und in diesem Zusammenhang auch die Vorprüfung potentieller Objekte übernommen hatte, gemeinsam mit dem Eigentümer und dem Vorstand der Klägerin die Immobilie. Erst danach stellte sie Herrn H. das Objekt vor; dieser war interessiert.
Am 24.1.2006 benannte eine dritte Maklerin, die Fa. I. GmbH, dem Eigentümer gegenüber die Firma "P. BV & Co. KG/Tochter der F. Group" als Kaufinteressenten (so Anlage B2, Bl. 54 Band I d.A.).
Die Klägerin wiederum teilte dem Beklagten gegenüber mit einem Telefax vom 17.2.2006 noch mit, ihr Kunde - die Firma F. Holding Germany GmbH - sei nun bereit, kurzfristig einen Kaufvertrag über 3,7 Mio. EUR abzuschließen, und legte weitere Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund dieser Firma dar (vgl. Anlage K4, Bl. 25 Band I d.A.).
Mit notariellem Vertrag vom 23.2.2006 verkaufte die Ehefrau des Zeugen S., der zwischenzeitlich aus steuerlichen Gründen das Eigentum übertragen worden war, die Immobilie jedoch für 3,2 Mio. EUR an die Firma P. BV & Co. KG und schloss am 25.2.2006 einen als "Vereinbarung" bezeichneten Vertrag über eine Maklercourtage von 575.000 EUR nebst Mehrwertsteuer mit der dritten Maklerin aufgrund deren Vermittlung eben dieser Käuferin (Anlage B4, Bl. 57 Band I d.A.).
Dabei steht die Käuferin ebenso wie die Firma F. Holding Germany GmbH mittelbar im Eigentum der sog. F. Group, die erklärtermaßen für ihre jeweiligen Grundstückskäufe über ihre Tochtergesellschaften fallweise sog. Objektgesellschaften gründet. Der Beklagte selbst hatte gegenüber dieser dritten Maklerin mit einem späteren Schreiben vom 24.2.2006 noch erklärt, dass...