Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachenrechtsbereinigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Zulässigkeit im Rahmen des § 108 SachenRBerG eine bestimmte Fläche zum Gegenstand der Feststellung zu machen.
Normenkette
SachenRBerG § 108
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 05.07.1999; Aktenzeichen 8 O 218/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 05.07.1999, Geschäftszeichen: 8 O 218/97, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 30.912,00 DM festgesetzt.
Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 05.07.1999, Geschäftszeichen: 8 O 218/97, wird abgeändert:
Der Streitwert erster Instanz wird auf 42.912,00 DM festgesetzt.
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30.06.1998, Geschäftszeichen: 5 U 1505/97, wird abgeändert:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 42.912,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagten sind als ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von R. Blatt … eingetragenen Grundstücks, Flur 6, Flurstück 34/1. Das Grundstück weist insgesamt eine Größe von 19.055 m² auf. Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, durch ihren Rechtsvorgänger, einem VEB, auf dem Grundstück zwei Einfamilienhäuser errichtet zu haben, hat die Beklagten mit einer Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG vom 26.05.1997 und dem Antrag,
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin eine Teilfläche von 1.788 m² des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von R., Blatt …, Flur 6, Flurstück 34/1 für 15 DM/m² zu verkaufen,
gerichtlich in Anspruch genommen.
Diese Klage hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle mit Urteil vom 04.08.1997 (Bd. I Bl. 36 ff. d.A.) als unzulässig abgewiesen, weil bisher ein notarielles Vermittlungsverfahren nicht durchgeführt sei. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Auflassung und Einräumung eines Wegerechts geltend gemacht.
Nachdem gegen die Klägerin am 04.03.1998 ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg ergangen war (Bd. II Bl. 13 f. d.A.), hat die Klägerin im Einspruchstermin vom 27.05.1998 lediglich noch die Festellung der Veräußerungs- und Auflassungsverpflichtung der Beklagten für eine 1.788 m² große Teilfläche begehrt (Bd. II Bl. 90 d.A.).
Durch Urteil vom 03.06.1998 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg daraufhin (unter konkludenter Aufhebung seines Versäumnisurteils vom 04.03.1998) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückverwiesen (Bd. II Bl. 94 ff. d.A.). Zur Begründung hat der Senat u.a. ausgeführt.:
„…Unzulässig war lediglich der Antrag auf Feststellung, die Beklagten seien verpflichtet, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Dagegen begegnet der Antrag auf Feststellung einer bestimmten Größe des zu verkaufenden Grundstücks keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Auffassung… zu § 108 SachenRBerG, wonach der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Feststellung der Größe des Grundstücks ausgedehnt werden sollte, weil die Auseinandersetzung über die Größe des zu verkaufenden Grundstücks sinnvollerweise im Zusammenhang mit dem Inhalt des Kaufvertrages und seiner Ausgestaltung im übrigen diskutiert und ausgetragen werden und der Verhandlungsspielraum insoweit nicht ohne Not eingeschränkt werden sollte, hat zwar beachtliche Gründe für sich. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, daß das streitgegenständliche Gesamtgrundstück größer ist, als die von der Klägerin begehrte Teilfläche, bezüglich derer sie ein Nutzungsrecht behauptet. Die Bezeichnung der Grundstücksgröße soll offenbar lediglich die Beschränkung auf diese Teilfläche zum Ausdruck bringen, nicht aber auch die endgültige Festlegung der betroffenen Fläche zum Ziel haben. Für diesen Zweck und im Rahmen des Feststellungsantrages war – und ist – der Antrag i.V.m. dem der Klageschrift beigegebenen Lageplan ausreichend”.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat daraufhin durch Urteil vom 05.07.1999 (Bd. II Bl. 209 ff. d.A.) festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin eine Teilfläche von 1.788 m² des im Grundbuch von R. Blatt … eingetragenen Grundstücks Flur 6, Flurstück 34/1 zu veräußern und aufzulassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kammer – mit Ausnahme derjenigen der Säumnis der Klägerin – den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Zur Begründung der Zulässigkeit des auf eine bestimmte Fläche gerichteten Feststellungsantrages hat die Kammer ausdrücklich auf die Entscheidung des 5. Zivilse...