Leitsatz (amtlich)
Erklärt eine Bank ggü. einem Dritten, dass eine bestimmte Kreditierung zugunsten eines Kunden zur Verfügung stehe, sie einem bestimmten Kunden einen konkreten Kredit eingeräumt habe oder eine Finanzierung für ein bestimmtes Projekt gesichert sei, so begründen diese Äußerungen allein keine Primäransprüche. Dies wäre nur der Fall, wenn besondere Umstände oder weitere Erklärungen hinzutreten würden.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 12 O 42/03) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 10.7.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – des LG Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 391.496,06 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagte wegen ihrer restlichen Werklohnansprüche einen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek geltend. Die Werkleistungen der Verfügungsklägerin sind auf einem im Eigentum des Verfügungsbeklagten stehenden Grundstück erbracht worden. Wegen des Grundbuchauszugs wird auf Bd. I Bl. 158 ff. d.A. Bezug genommen.
Am 20.6.2002 schlossen die Firma V. GmbH & Co. KG, E., und die Verfügungsbeklagte unter Einbeziehung der Regelungen der VOB/B einen Vertrag im Hinblick auf das Bauvorhaben N. der Verfügungsbeklagten, womit der Verfügungsklägerin die Planung und Errichtung des Bauvorhabens übertragen wurde. Wegen des Vertrags wird auf Bd. I Bl. 19 ff. d.A. Bezug genommen. Wegen der in den Vertrag einbezogenen Vereinbarung vom 4.3.2002, Kalkulation vom 28.3.2002, Leistungsbeschreibung vom 27./28.3.2002 und Bauantragszeichnungen vom 4.4.2002 wird auf Bd. I Bl. 23 ff., 28 ff., 53 ff. d.A., Bezug genommen.
Die Vertragsparteien vereinbarten ausweislich Ziff. 2 des Vertrags vom 20.6.2002 als Vergütung die abgerechneten Preise der Nachunternehmer der Verfügungsklägerin nebst einem Aufschlag von 15,737 % nebst Mehrwertsteuer. Gemäß Ziff. 4 des Vertrags vom 20.6.2002 richteten sich die Fälligkeitsdaten und die Höhe der Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan. Wegen des Zahlungsplans wird auf Bd. I Bl. 115 f. d.A. Bezug genommen.
Gemäß § 1 einer Vereinbarung vom 25.10.2002 trat die bisherige Vertragspartnerin ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin ab, wozu die Verfügungsbeklagte ihr Einverständnis erklärte.
Die Verfügungsklägerin hat die geschuldeten Leistungen mit Ausnahme der Begründung erbracht. Am 25.2.2003 fand die Abnahme der Werkleistungen statt. In diesem sind Restarbeiten und Mängel aufgeführt. Wegen des Abnahmeprotokolls wird auf Bd. I Bl. 121 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 2.4.2003 übersandte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten eine Übersicht über den Sachstand der Bearbeitung der in dem Abnahmeprotokoll dokumentierten Mängel und Fehlleistungen. Wegen des Schreibens wird auf Bd. I Bl. 136 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 15.1.2003 erteilte die Verfügungsklägerin entspr. dem oben genannten Zahlungsplan eine Abschlagsrechnung über 938.240,50 Euro netto und 1.088.358,98 Euro brutto, fällig zum 1.2.2003. Wegen der Rechnung wird auf Bd. I Bl. 149 d.A. Bezug genommen. Diese Rechnung glich die Verfügungsbeklagte nicht aus.
Die Verfügungsklägerin übermittelte der Verfügungsbeklagten eine Gewährleistungsbürgschaft der W.-Sparkasse vom 24.2.2003 über 444.939 Euro. Diesbezüglich wird auf die entspr. Absprachen der Parteien entspr. ihren Schreiben vom 24.2.2003 Bezug genommen. Ausweislich des Zahlungsplans war der verbürgte Betrag nach der Abnahme der Bauleistung fällig. Die Verfügungsbeklagte zahlte auf die Restforderung von 444.939 Euro netto und 516.129,24 Euro brutto 350.000 Euro, so dass 166.129,24 Euro zur Zahlung offen sind.
Die Verfügungsklägerin erhielt eine sog. unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung der D. Kreditbank AG über 4.197.901 Euro. Diese lehnte die Zahlung der oben dargelegten offenen Forderungen der Verfügungsklägerin ausweislich des Schreibens vom 7.3.2003 ab. Wegen der Finanzierungsbestätigung wird auf Bd. I Bl. 151 f. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.3.2003 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, eine Sicherheit i.S.d. § 648a BGB über 1.300.000 Euro zu leisten. Dies lehnte diese mit Schreiben vom 3.4.2003 ab.
Die Verfügungsklägerin hat die Auffassung vertreten, gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Besicherung einer restlichen Werklohnforderung von 1.174.488,20 Euro zu haben, wobei zu Gunsten der Verfügungsbeklagten wegen etwaiger Mängel ein Abschlag von 80.000 Euro zu berücksichtigen sei. Sie sei nicht übersichert, denn die Finanzierungsbestätigung sei keine Sicherheit i.S.d. § 648a Abs. 2 BGB.
Die Verfügungsklägerin hat ursprünglich beantragt, ihr am Eigentum der Verfügungsbeklagten auf den Grunds...