Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Ermittlungsverfahren nach § 154d StPO eingestellt, kann mit einem Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorgelegen haben oder dass das der Staatsanwaltschaft eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde.
2. Bei zivilrechtlichen Vorfragen kommt der Strafjustiz jedenfalls dann eine nachrangige Bedeutung zu, wenn das Zivilrecht für den im Raum stehenden Sachverhalt besondere Regeln vorsieht, die auf eine adäquate Wahrung der Interessen der Beteiligten abzielen.
Normenkette
StPO §§ 154d, 172 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Anzeigeerstatters J.F. wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Ehemann der von ihm zur Anzeige gebrachten T.K.F. Derzeit ist zwischen beiden beim Amtsgericht C. unter dem Az. ... das Scheidungsverfahren anhängig. Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.03.2010 erstattete der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft R. Strafanzeige, in der er seiner Ehefrau vorwarf, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung verschiedene Gegenstände mitgenommen zu haben, die sich in seinem Alleineigentum befanden. Die Staatsanwaltschaft R. hat das daraufhin unter dem Az. ... gegen Frau F. eingeleitete Ermittlungsverfahren nach Durchführung einzelner Beweiserhebungen mit Verfügung vom 12.07.2010 nach § 154 d Satz 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 12.11.2010 eine zivilgerichtliche Klärung der Frage herbeizuführen, wer Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände ist bzw. wem der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu teilende Hausrat zusteht. Nachdem der Antragsteller nicht fristgerecht Klage erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 15.11.2010 endgültig nach § 154 d Satz 3 StPO ein. Einer hiergegen von dem Antragsteller am 24.11.2010 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft N. mit Bescheid vom 21.12.2010 keine Folge. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.01.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag gestellt, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigte T.K.F. wegen Betrugs bzw. Unterschlagung anzuordnen. Wegen der zur Begründung gemachten Ausführungen nimmt der Senat auf die weiteren Darlegungen in diesem Schriftsatz Bezug.
II. Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt den sich aus § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden inhaltlichen Anforderungen und ist daher zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg.
1. Wurde ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 154 d Satz 3 StPO endgültig eingestellt und ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos geblieben, kann mit einem daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 154 d StPO nicht vorgelegen haben oder das der Staatsanwaltschaft eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (OLG Brandenburg, OLGSt StPO § 154 d Nr. 1, S. 4; Beulke, in: LR, 26. Aufl., § 154 d Rdn. 20 m.w.N.). Weder das eine, noch das andere ist vorliegend der Fall.
2. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 d Satz 3 StPO entsprach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, kann die Staatsanwaltschaft nach § 154 d S. 1 StPO zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen.
Die von dem Antragsteller angestrebte Klageerhebung wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) oder Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) betrifft Delikte, die nach § 12 Abs. 2 StGB als Vergehen einzustufen sind. Bei der Frage, wer Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände ist, handelt es sich um eine Vorfrage, die für das Tatbestandsmerkmal "fremd" in § 242 StGB und das Tatbestandsmerkmal der Beschädigung des "Vermögens eines anderen" in § 263 Abs. 1 StGB präjudizielle Bedeutung hat. Auch hat die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller eine angemessene Frist gemäß § 154 d Satz 1 gesetzt und ihn hiervon nach § 154 d Satz 2 benachrichtigt. Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen, so dass die Voraussetzungen für eine endgültige Verfahrenseinstellung nach § 154 d Satz 3 StPO vorlagen.
3. Die Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft weist keine Rechtsfehler auf.
Ein Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die angestellten Erwägungen den maßgeblichen Bedeutungsgehalt der Ermächtigungsnorm - hier der Regelung des § 154 d StPO - treffen und die entscheidungserheblichen Aspekte des Sachverhalts zutreffend erfasst werden. Der Umstand, dass die staatsanwaltlichen Verfügungen vom 12.07. und 15.11.2010 keine die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung aufzeigende Begründ...