Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer im Jahr 1890 begründeten Wirtschaftsbeschränkung als irreguläres Personalservitut nach Bayerischem Landrecht (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis) von 1756.
Bei der Beurteilung einer Eintragung sind, insbesondere bei deren Auslegung auch die zur Zeit ihrer Begründung bestehenden Rechtsverhältnisse im Allgemeinen und der seinerzeit übliche Sprachgebrauch mit zu berücksichtigen. Durch einen bloßen Wandel in der Rechtsanschauung erlischt ein einmal wirksam begründetes dingliches Recht nicht.
Normenkette
GOB § 53; GBBerG § 5 Abs. 3; AGBGB Art. 56-57
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Regensburg vom 01.09.2016, Gz. P...-17...-17, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1.Im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg von P... ist in Band 5... Blatt 17... in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 hinsichtlich der Grundstücke Nummern 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses, nämlich Fl.Nr. 8... "Die langen Äcker; Landwirtschaftsfläche" und die noch bestehende Fl.Nr. 8.../2 "Steinäcker; Landwirtschaftsfläche" (74... qm) folgende Last eingetragen:
"Wirtschaftsausübungsverbot, Veräußerungsbeschränkung und Verbot der Wirtschaftstrennung für K... M... und dessen Rechtsnachfolger; gemäß Bewilligung vom 13. eingetragen am 15.12.1890 und hierher übertragen am 14.01.1997."
Das in Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Fl.Nr. 8... wurde nach einer Flächenberichtigung dort gelöscht und in Nr. 9 neu vorgetragen.
Am 14.01.1997 war diese Eintragung vom Grundbuchblatt W... Bd. 3... Bl. 10... auf das Grundbuchblatt P... Bd. 5... Bl. 17... übertragen worden.
Als Eigentümer ist seit 24.02.2003 J... K... eingetragen.
2. Dieser Eintragung liegt eine Kaufvertragsurkunde des königlich bayerischen Notars F... G... zu R... vom 03.12.1890 zugrunde, mit der M... K..., "Gastwirt und Bürgermeister in O..." an X... B..., "O... in O..." "zur Zeit ohne Haus- und Grundbesitz zum vollen Besitze und Eigentum sein durch Zwangsversteigerung am 19. Juni 1885 erworbenes Anwesen Haus Nummer ... in O... gelegen im Bezirke des königlichen Stadtrentamtes R...", verkaufte,
"bestehend aus
1.) in der Steuergemeinde W..., K...
Gebäude mit radizierter Metzgerei und Tafernwirthsgerechtsame
Plan Nummer 1... Wohnhaus mit angebauter Küche und Schlachthaus mit angebautem Stadel und Göppelhaus und angebauten Schweineställen, Stall, Hofraum zu acht zwei Zehntel Ar
dann Anteil am Fischrecht in der D...
171 Würz- und Obstgarten (...)
334 Acker (...)
...
Plan Nummer 4... Acker (...)
...
dieser Besitz im Bezirke des königlichen Amtsgerichts St...
2. in der Steuergemeinde P..., königliches Amtsgericht R... Katasterseite ... 1/2
Plan Nummer 8... Acker zu fünfzehn und sieben Zehntel Ar (...) 8... Wiese
(Anm.: es folgen weitere 7 Äcker mit Plannummer: darunter die hier verfahrensgegenständliche Pl.Nr. 8... 1/2 Acker zu vier und siebzig fünf Zehntel Ar)
mit allen ausser den obenbezeichneten Rechten und Gerechtigkeiten etwa noch weiters verbundenen Rechten und Pflichten und was dabei erd- wand- band- mauer- niet- oder nagelfest ist.
II. Der Käufer verpflichtet sich hiermit für sich und seine Besitznachfolger für alle Zeiten, die Wirtschaft auf dem verkauften Anwesen in keiner Weise auszuüben oder durch einen Dritten ausüben zu lassen; Im gegentheiligen Falle aber sofort auf Verlangen der Verkäufer oder seinem Rechtsnachfolger eine Conventionalstrafe von 8.000 M acht Tausend Mark zu bezahlen.
III. Der Kaufschilling beträgt 16.000 M (...)
a) Der Betrag von vier tausend Mark 4.000 M ist bereits bezahlt ....
b) zehn Tausend Mark 10.000 M tilgt Käufer durch Schuldübernahme (...)
c) der hiernach noch verbleibende Kaufschilling Rest zu zwei Tausend Mark (...)
IV. Für den katastermässigen Flächeninhalt (...)
V. Alle Rechte und Nutzungen, sowie Steuern, Kosten und Abgaben aller Art, (...)
VI. Die Beurkundungs und Umschreibungskosten hat der Käufer zu bezahlen.
VIII. Constatirt wird von mir Notar, daß die beim Anwesen befindlichen Wirtschaftseinrichtung(en), dann die sämtlichen lebenden und todten ... Fahrniße, sowie die zur fortdauernden Güterbewirtschaftung erforderlichen Futter, Samen, Saaten und Speisegetreidevorräthe samt allen Neuanschaffungen als Pertinenz derselben erklärt sind und diese Pertinenzeigenschaft im Hypothekenbuche eingetragen ist.
Hievon nehmen Beteiligte Kenntniß und will Käufer das vorverkaufte Anwesen mit Zubehör nur soweit verpfändet haben wie es zur Zeit bereits im Hypothekenbuche eingetragen ist und vorbehaltlich aller bereits erworbenen Rechte Dritter auf das zur Zeit vom Käufer besessene und eingebracht werdende Inventar.
Käufer verpflichtet sich schließlich auch das erkaufte Anwesen nur mit der obigen Dispositionsbeschränkung diesbezüglich der mitverkauften Wirtschaftsrechte weiter zu veräussern und derselben ohne Zustimmung des Verkäufers und seiner Rechtsnachfolger nicht von dem Anwesen, auf welchem...