Nachgehend
Tenor
Die Sache wird nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
I. Das Verfahren, welches dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt wird, betrifft ein Beschwerdeverfahren nach § 75 EnWG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Regierung der O. in R. als Beteiligte zu 2), in der ein Genehmigungsantrag der Beteiligten zu 1) nach § 23a EnWG teilweise abgelehnt worden ist.
Beschwerdegericht ist nach § 75 Abs. 4 EnWG das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG. Regensburg gehört zum Bezirk des OLG Nürnberg.
Der bei Eingang des Verfahrens nach der Geschäftsverteilung 2006 für Beschwerden nach § 75 EnWG zuständige 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg hat seine örtliche Zuständigkeit verneint, sich für unzuständig erklärt und auf den hilfsweise gestellten Antrag der Beteiligten zu 1) hin das Beschwerdeverfahren an den Kartellsenat des OLG München abgegeben (s. Beschl. v. 9.3.2007 im Verfahren 4 W 2717/06 = Bl. 37-41 d.A.). Zur Begründung ist im Verweisungsbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Bezugnahme des § 106 EnWG auf das GWB und der in Bayern durch § 22 Abs. 2 GZVJu (in der bis 31.5.2007 geltenden Fassung) angeordneten Konzentration für Verfahren nach § 87 GWB auch für das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren ausschließlich der beim OLG München errichtete Kartellsenat zuständig sei. Wegen der genauen Begründung wird auf den oben genannten Beschluss Bezug genommen.
Der Kartellsenat des OLG München hat die Übernahme des Beschwerdeverfahrens jedoch abgelehnt, sich für örtlich unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren an das OLG Nürnberg zurückverwiesen (s. Beschl. v. 12.6.2007 im Verfahren Kart 26/07 = Bl. 62-70 d.A.). Zur Begründung ist in diesem Beschluss im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss des OLG Nürnberg trotz § 281 ZPO für das OLG München nicht bindend sei. Denn dieser Beschluss beruhe auf Willkür. Das OLG Nürnberg habe völlig verkannt, dass die durch § 22 GZVJu angeordnete Konzentration für Kartellsachen beim OLG München nur Kartellzivilverfahren, nicht aber Kartellverwaltungsverfahren betreffe. Auch die Verweisung in § 106 EnWG könne ohne ein weiteres Tätigwerden des bayrischen Verordnungsgebers nicht dazu führen, dass ein nur für Kartellzivilverfahren ausschließlich zuständiger Kartellsenat dann auch für Energieverwaltungssachen ausschließlich zuständig werde. Es bleibe vielmehr bei der ausschließlichen Zuständigkeit des OLG Nürnberg. Wegen der genauen Begründung wird auf den Beschluss vom 12.6.2001 Bezug genommen.
Der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 2.7.2007 (= Bl. 73-75 d.A.) die Rückübernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt. Gleichzeitig hat es die Sache dem 3. Senat des OLG Nürnberg, der nach der Geschäftsverteilung 2007 für Entscheidungen über Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig ist, zwecks Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
Der 4. Zivilsenat stellt sich in diesem Beschluss nochmals auf den Standpunkt, dass der in § 106 EnWG enthaltene Verweis auf §§ 92, 93 GWB so auszulegen sei, dass diejenigen Länder, die in Kartellsachen eine Zuständigkeitsverlagerung auf bestimmte OLG-Senate vorgenommen haben, eine solche Regelung nicht erneut treffen müssen, um auch den EnWG-Zuständigkeiten Rechnung zu tragen (s. Beschl. v. 2.7.2007 = Bl. 73-75 d.A.). Allein das OLG München sei für das Beschwerdeverfahren ausschließlich zuständig. Wegen der genauen Begründung wird auf den Beschluss vom 2.7.2007 Bezug genommen.
II. Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den BGH durch den 3. Senat des OLG Nürnberg sind erfüllt:
1. Eine solche Vorlage ist nach dem Beschluss des BGH vom 9.2.1999 - X ARZ 23/99 - nur den beiden am Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörpern, nämlich dem 4. Senat des OLG Nürnberg und dem Kartellsenat des OLG München verwehrt, da sie beide aufgrund einer im EnWG vorgesehenen originären Zuständigkeit tätig geworden sind.
2. Der 3. Senat des O LG Nürnberg ist entgegen der Auffassung des OLG München, wonach das OLG Nürnberg nicht "Richter in eigener Sache" sein könne, aufgrund der in § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Ersatzzuständigkeit für die Gerichtsstandsbestimmung zunächst grundsätzlich zuständig. Schließlich hat der 4. Senat des OLG Nürnberg das in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgesehene Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung durch den oben genannten Beschluss vom 2.7.2007 eingeleitet und so die Zuständigkeit des 3. Senats eröffnet. Denn über die Geschäftsverteilung für das OLG Nürnberg für das Jahr 2007 ist der 3. Senat ausschließlich für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig.
3. Allerdings besteht für den 3. Senat des OLG Nürnberg bei dem hier vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem 4. Senat des OLG Nürnberg und dem Kartellsenat des OLG München Anlass, die Sache dem BGH vorzulegen mit der Folge, dass die ...