Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord. Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen 2 BvR 1758/10)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N.-F. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem. Sitz in S. vom 4. März 2010 aufgehoben.

II. Die Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts N.-F. vom 27. Juli 1967 (Az. xxx) i.V.m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts N.-F. vom 10. November 1987 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

III. Der Verurteilte K.G. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

I. Das Landgericht N.-F. hat K.G. mit Urteil vom 27.07.1967, rechtskräftig seit 30.4.1969, wegen fünf sachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes, vier davon in Tateinheit mit drei Verbrechen des besonders schweren Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Mit Beschluss des Landgerichts N.-F. vom 10.11.1987 wurde hieraus eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet.

Am 20.9.1962 hatte er bei einem Überfall auf eine Sparkasse den dort anwesenden Angestellten mit drei Schüssen getötet; am 30.11.1962 tötete er einen Kunden der Kreissparkasse N., als er dort einen Überfall auf das Geldinstitut durchführte. Am 29.3.1963 tötete er in einem Waffengeschäft, welches er ausrauben wollte, die Inhaberin und deren Sohn, als diese sich ihm in den Weg stellten. Am 1.6.1965 tötete er den Hausmeister der Firma B., der ihn verfolgte, nachdem der Verurteilte in dem Geschäft eine Handtasche entwendet hatte. Im Anschluss an diese Tat wurde er festgenommen und ist seitdem ununterbrochen in Haft.

Mit Beschluss vom 5.5.1993 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in S. wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Mindestvollstreckungsdauer von 38 Jahren festgesetzt, die am 31.5.2003 erreicht war.

Mit Beschluss vom 20.1.2006 (2 Ws 383/05) hat der Senat zuletzt die sofortige Beschwerde des Verurteilten K.G. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in S. vom 1.12.2005 als unbegründet verworfen. Mit diesem Beschluss hatte die Kammer die weitere Vollstreckung des Rests der mit Urteil des Landgerichts vom 27.2.1967 i.V.m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts N.-F. vom 10.11.1987 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe noch nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Hinsichtlich der Anlasstaten, des der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteils, des Verfahrensgangs und der Vollstreckungsdaten bis zu dem genannten Senatsbeschluss wird auf dessen Gründe unter Nr. I. verwiesen.

Bezüglich Lockerungen hat der Senat mit Beschluss vom 18.4.2006 (2 Ws 68/06) auf die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt S. den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. mit dem Sitz in S. vom 28.12.2005 in Nr. I. bis III. aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Strafgefangenen vom 7.9.2005 gegen den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 24.8.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid hatte die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Strafgefangenen vom 14.7.2005 auf Gewährung von Ausgang/Urlaub gemäß §§ 11, 13 StVollzG wegen bestehender Missbrauchsbefürchtungen abgelehnt. Dies geschah unter Bezugnahme auf die bisher versagten Vollzugslockerungen, bestätigt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. vom 12.3.2004 (StVK 3/04) und durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23.7.2004 (Ws 417/04). Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Strafgefangenen hatte die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 28.12.2005 (StVK 519/05) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. aufgehoben und diese verpflichtet, über den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung von Vollzugslockerungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Senat hielt die Ablehnung der begehrten Lockerungen seitens der Justizvollzugsanstalt S. nicht für rechtswidrig, da der Gefangene die Grundvoraussetzung für Lockerungen, nämlich den Antritt einer sozialtherapeutischen Behandlung, nicht erfüllt hatte. Die Behandlung im geschlossenen Rahmen sei unbedingte Voraussetzung für Vollzugslockerungen, da eine grundlegende Persönlichkeitsveränderung bei dem Gefangenen bislang nicht stattgefunden habe. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Verurteilten wurde durch Beschluss des BVerfG vom 7.7.2006 (2 BvR 295/06) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.9.2007 hat der Verurteilte beantragt, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Hierzu hat die Justizvollzugsanstalt S. zunächst mit Berichten vom 14.12.2007 und 23.1.2008 Stellung genommen und ist der Strafa...

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