Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Berechnung von Teilungskosten durch den Versorgungsträger
Leitsatz (amtlich)
Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusgIG in einer pauschalen Höhe von insgesamt 250 EUR sind nicht zu beanstanden, wenn diese vom Versorgungsträger plausibel dargestellt werden und ausgeschlossen ist, dass darin Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteiles und generelle betriebliche Unkosten enthalten sind.
Die Kürzung einer Festbetragspauschale von 250 EUR ist auch dann nicht erforderlich, wenn sie über zwei bis drei Prozent des kapitalisierten Werts des auszugleichenden Anrechts liegt.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen 6 F 1161/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 6.4.2010 gegen Nr. 2, 2. und 4. Absatz des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Erlangen vom 11.3.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Der Beschwerdewert wird auf 1.537,80 EUR festgesetzt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Endbeschluss vom 11.3.2010 hat das AG - Familiengericht - Erlangen die Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschieden. Zum Versorgungsausgleich hat das AG - Familiengericht - Erlangen in Nr. 2 des Tenors des Endbeschlusses vom 11.3.2010 eine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. Hierin hat es u.a. bestimmt:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 19.55 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § ... Satzung (MH) bezogen auf den 31.8.2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.9.1 - Versorgungspunkten nach Maßgabe von § flHHRSatzung (4S0) bezogen auf den 31.8.2009 übertragen."
Entsprechend von der ... für den Antragsteller und die Antragsgegnerin erteilten Auskünften hat das AG - Familiengericht - Erlangen bei der internen Teilung der Anrechte Teiiungs kosten i.H.v. jeweils 250 EUR berücksichtigt. Davon entfielen für jedes intern zu teilendes Anrecht pro Ehegatten 125 EUR. Der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 11.3.2010 ist dem Antragsteller am 19.3.2010 zugestellt worden. Mit seiner am 7.4.2010 beim AG - Familiengericht - Erlangen eingegangenen Beschwerde vom 6.4.2010 wendet sich der Antragsteller dagegen, dass hinsichtlich jedes Anrechtes bei der ... 250 EUR Teilungskosten in Abzug gebracht wurden. Zur Begründung führt er aus, dass maximal ein Kostenanteil von 2 % des Ausgleichsbetrages gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass beide Parteien bei der ... versichert seien es deshalb nur zu einem Ausgleichsvorgang komme. Teilungskosten könnten daher nur i.H.v. maximal 70,30 EUR (2 %) berücksichtigt werden. Deshalb sei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 14.08 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § flH0Satzung (Ml) bezogen auf den 31.8.2009 zu übertragen.
... hat zu den Teilungskosten Schriftsatz vom 14.5.2010 Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.5.2010 verwiesen.
II. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und nach §§ 61, 228, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Farn FG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 13 VersAusgIG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Der Begründung des Gesetzesentwurfes ist zu entnehmen, dass die durch die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht. Damit wird sichergestellt, dass der organisatorische Mehraufwand des Versorgungsträgers vergütet wird. Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die durch die Teilung entstehen und die angemessen sind. Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils sind wie auch nach der bisherigen Rechtslage hiervon nicht erfasst. Außerdem verweist der Gesetzesentwurf auf die nach früherer Rechtslage von der Rechtsprechung gebilligten pauschalen Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals im Rahmen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (BT-Drucks. 16/10 144 S. 54). Teilungskosten von 2 bis 3 % des auszugleichenden Anrechts sind also angemessen. Damit ist aber ein pauschalierter Kostenaufwand nicht ausgeschlossen. Alleiniger Maßstab ist vielmehr die Angemessenheit, wie sie in § 13 VersAusgIG zum Ausdruck kommt/Solche Kostenpauschalen, die sich an dem durchschnittlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Einrichtung eines neuen Kontos orientieren, lassen sich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sogar eher begründen als prozentuale Abschläge. Diese können bei wertmäßig hohen Anwartschaften zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen, soweit sie nicht ihrerseits nach oben durch einen Festbetrag g...