Leitsatz (amtlich)
Ein am letzten Tag der Verjährungsfrist bei Gericht eingereichter Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der dem Beklagten 12 Tage später bekanntgegeben wird, hemmt auch dann gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB die Verjährung, wenn der Kläger die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst später nachreicht.
Normenkette
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; ZPO §§ 117, 167
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen 1 O 46/10) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Regensburg vom 10.3.2010 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird an das LG Regensburg zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage wegen behaupteter Amtshaftungsansprüche.
Die Klägerin reichte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 31.12.2009 beim LG Regensburg eine Stufenklage gegen den Beklagten ein und beantragte, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen. Die Klägerin kündigte in dem Schriftsatz an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Das LG setzte der Klägerin mit Verfügung vom 5.1.2010 eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und verfügte die formlose Übersendung der Klageschrift und des darin enthaltenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten. Dem Beklagten gingen Klage und Antrag am 12.1.2010 zu.
Die Klägerin reichte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 16.1.2010 bei Gericht ein.
Der Beklagte beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Er bestreitet die Anspruchsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruches und den von der Klägerin behaupteten Schaden und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Mit Beschlussvom 10.3.2010 wies das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, die am 1.1.2007 beginnende Verjährungsfrist der streitgegenständlichen Amtshaftungsansprüche sei am 1.1.2010 abgelaufen. Die mit dem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Klage vom 31.12.2009 habe die Verjährung nicht gehemmt, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Verjährungsfrist oder einer Vierzehntagefrist nach Abiauf der Verjährung eingereicht worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Be-schluss des LG Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 12.3.2010 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.3.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, die Verjährung sei durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Darüber hinaus sei die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an den Beklagten innerhalb von zwei Wochen erfolgt und habe die Verjährung gehemmt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei innerhalb der vom LG gesetzten Frist nachgereicht worden, was nicht zu einer Verzögerung geführt habe.
Mit Beschlussvom 15.3.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, half das LG der sofortigen Beschwerde nicht ab.
Der Beklagte wurde im Beschwerdeverfahren gehört.
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Regensburg 10.3.2010 ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
1.) Entgegen der Rechtsauffassung des LG hat die auf Veranlassung der Klägerin durchgeführte Bekanntgabe ihres Prozesskostenhilfeantrags an den Beklagten am 12.1.2010 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. HS BGB eine am 31.12.2009 ablaufende Verjährungsfrist gehemmt.
a.) Der am 31.12.2009 eingereichte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde dem Beklagten aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 5.1.2010 am 12.1.2010 und somit "demnächst" i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. HS BGB bekanntgegeben.
Die Formulierung in § 204 Abs. 1 Nr. 14 Z. hs BGB lehnt sich an die des § 167 ZPO an, so dass die zu § 167 ZPO ergangene Rechtsprechung zur Auslegung der Frage herangezogen werden kann, wann eine Bekanntgabe noch als demnächst angesehen werden kann {vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.2.2005, NJW-RR 2005, 871). Dabei ist nach allgemeiner Meinung eine Bekanntgabe des Schriftsatzes an den Prozessgegner innerhalb von 14 Tagen ab Eingang bei Gericht in jedem Fall unschädlich, selbst wenn die Verzögerung auf Nachlässigkeit beruhen sollte (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 167 Rz. 12; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 204 Rz. 7, jew. m.w.N.).
b) Die Hemmung der Verjährung beginnt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB mit der Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schuldner Kenntnis von der Hemmung erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2008, NJW 2008, 1939).
Nach der Gesetzesbegründung wird die Hemmung außer von dem bloßen Pro-zesskostenhilfeantrag nich...