Leitsatz (amtlich)
Der nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG beizuordnende Rechtsanwalt ist nur dann aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte auszuwählen, wenn der Betroffene keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden konnte.
Normenkette
Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) § 7 Abs. 1 S. 1; ZPO § 78c Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Regensburg (Verfügung vom 20.01.2011; Aktenzeichen 7 AR 4/11 ThUG) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Betroffenen vom 25.1.2011 gegen die Verfügung der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 20.1.2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Beschwerde vom 21.2.2011 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 9.2.2011 aufgehoben und dem Betroffenen Rechtsanwalt Dr. A., München als Pflichtbeistand beigeordnet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wurde aM. 1987 vom LG München I im Verfahren ... wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 5.11.1996 in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wird. Am 3.1.2011 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing bei dem LG Regensburg die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung gem. § 1 ThUG anzuordnen. Nach der Zustellung dieses Antrags zeigte sich RA Dr. A. aus München für den Beschwerdeführer an und beantragte als Beistand beigeordnet zu werden. Mit Verfügung vom 1.2.2011 teilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des LG Regensburg mit, dass der beantragten Beiordnung § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG, § 78c Abs. 1 ZPO entgegenstehe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 20.1.2011 sofortige Beschwerde ein und machte begründende Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 9.2.2011 wies das LG Regensburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von RA Dr. A. zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den §§ 7 Abs. 2 S. 1 ThUG, 78c Abs. 1 ZPO zwingend ein Rechtsanwalt aus der Zahl der beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwälte beizuordnen sei. Gegen diesen ihm am 18.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 21.2.2011, bei Gericht eingegangen am 22.2.2011, Beschwerde eingelegt. Das LG Regensburg hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom 24.2.2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene hat seine Rechtsauffassung in einem weiteren Schriftsatz vom 28.3.2011 nochmals ausführlich dargelegt und vertieft.
II. Über die eingelegten Rechtsmittel war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.
1. Die Beschwerde vom 25.1.2011 gegen die Verfügung vom 1.2.2011 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG i.V.m. § 78c Abs. 3 ZPO kann nur die nach § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG i.V.m. § 78c Abs. 1 ZPO getroffene Auswahlentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Diese Entscheidung vorbereitende Hinweise, wie die Verfügung vom 1.2.2011, sind nicht rechtsmittelfähig.
2. Die nach § 7 Abs. 1 ThUG i.V.m. § 78c Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 9.2.2011 hat in der Sache Erfolg und führt zur Beiordnung von RA Dr. A. als Beistand für die Dauer der Therapieunterbringung.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG ist dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren und für die Dauer der Therapieunterbringung ein Rechtsanwalt beizuordnen. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dafür eine entsprechende Anwendung von § 78c Abs. 1 und Abs. 3 ZPO vor. Diese Regelung kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass der nach § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG beizuordnende Rechtsanwalt zwingend aus der Zahl der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte i.S.v. § 78c Abs. 1 ZPO entstammen muss. Die Bestimmung des § 78c Abs. 1 ZPO knüpft in ihrem originären Anwendungsbereich an § 78b Abs. 1 ZPO an, der eine Beiordnung nur für den Fall vorsieht, dass eine Vertretung durch Anwälte geboten ist und die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Darüber hinaus ist anerkannt, dass § 78c Abs. 1 ZPO auch für die Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren gilt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78c Rz. 2; MünchKomm/ZPO/von Mettenheim, 3. Aufl., § 78c Rz. 2), wenn die hilfsbedürftige Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt finden konnte (§ 121 Abs. 5 ZPO). Danach erscheint es sachgerecht, auch die nach § 7 Abs. 1 S. 2 ThUG für das Therapieunterbringungsverfahren vorgeschriebene entsprechende Anwendung von § 78c Abs. 1 ZPO auf die Fälle zu beschränken, in denen es dem Betroffenen nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden.
Allein diese Auslegung führt zu interessengerechten Ergebnissen. Das Verfahren nach dem ThUG knüpft unmittelbar an die vorausgegangene Sicherungsverwahrung wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 2 S. 1 StGB genannten Art...