Leitsatz (amtlich)
Beim Angebot von Spucktests auf das Sars-CoV-2-Virus, die einzeln verblistert oder in versiegelten Sammelpackungen abgegeben werden, ist der Hinweis "Aus hygienischen Gründen sind Schnelltests von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen" nicht geeignet, eine relevante Irreführung über die Reichweite des Widerrufsrechts zu bewirken, da der durchschnittlich verständige Verbraucher erkennt, dass ihm das Widerrufsrecht nur dann verwehrt sein soll, wenn solche Gründe gegeben sind. Ein Verbraucher, der die Ware noch nicht erhalten oder ihm übersandte Spucktests noch nicht geöffnet hat, würde sich daher durch den so formulierten Hinweis nicht ernsthaft von seiner Absicht und seinem Rechtsstandpunkt abbringen lassen.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 2 HK O 1769/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2021, Az. 2 HK O 1769/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die Parteien, Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus, streiten darum, ob ein vom Verfügungsbeklagten verwendeter Hinweis eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.
Der Verfügungsbeklagte hat in seinem Internetshop www.m...shop.de bei einem Verkaufsangebot für einen "H...n Spucktest - Einzelpackung" im Anschluss an die Beschreibung der wichtigsten Eigenschaften, durch Fettdruck hervorgehoben, angegeben: "Aus hygienischen Gründen sind Schnelltests von der Rückgabe und vom Umtausch ausgeschlossen".
Die Verfügungsklägerin sieht darin eine Irreführung, da auch derartige Spucktests zu einer Rücksendung geeignet sind, solange sie vollständig und unbenutzt sind. Der Ausschluss knüpfe nicht an die Versendung versiegelter Ware an, sondern sei generell formuliert. Durch den Hinweis erlange der Verfügungsbeklagte wettbewerbliche Vorteile, da sich Kunden durch ihn von einem Widerruf abhalten lassen könnten und er so Aufwendungen und Mühen für die Prüfung und Vorbereitung zurückgesandter Tests vor einem Wiederverkauf sowie für die Kaufpreisrückerstattung vermeide.
Der Verfügungsbeklagte wendet ein, er weise auf seiner Website auf das Widerrufsrecht hin und gebe dabei u.a. den Erlöschensgrund in Übereinstimmung mit § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB wieder. Für den Käufer gehe daraus klar und eindeutig hervor, dass das Widerrufsrecht dann, aber auch nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Versiegelung entfernt oder geöffnet wurde. Sämtliche von ihm vertriebenen Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus besäßen als Medizinprodukte entweder eine versiegelte Blisterpackung oder eine Versiegelung an der Umverpackung. Überdies schließe die gerügte Passage nur Sonderrechte des Käufers aus, beziehe sich aber nicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht.
Das Landgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung im angegriffenen Endurteil die auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Werbung mit der inkriminierten Aussage gerichtete Verfügungsklage abgewiesen. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf den abzustellen sei, verwechsle Umtausch und Rückgabe nicht mit einem Widerrufsrecht. Der Ausschluss werde auch nicht in einer Weise betont, die als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichem anzusehen sei. Der Verbraucher erhalte durch die Widerrufsbelehrung, deren Vorhandensein das Landgericht als glaubhaft gemacht ansah, die notwendigen Informationen, was eine Irreführung ebenfalls ausschließe.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Verfügungsklägerin und Berufungsführerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Da der Widerruf zu einer Rückgewährpflicht führe, sei unter Rückgabe auch der Widerruf zu verstehen. Hierfür spreche auch, dass früher statt des Widerrufsrechts alternativ ein Rückgaberecht eingeräumt werden konnte. Dass nicht aus Kulanz zusätzliche Umtauschrechte etc. gewährt würden, müsse nicht gesondert erwähnt werden. Die Widerrufsbelehrung könne die Irreführung nicht ausschließen, da sie andere Voraussetzungen - das Öffnen/Entfernen der Versiegelung - nenne und nur abstrakt formuliert sei. Der Verbraucher meine, einen Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB im Bezug auf den konkreten Artikel zu erhalten.
Der Verfügungsbeklagte verteidigt die Überlegungen in der angegriffenen Entscheidung als zutreffend. Er bezweifelt, dass dem Verbraucher die frühere Rechtslage bekannt sei; zumindest schließe aber der Gesamteindruck, bei dem die gesonderte Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen sei, aus, dass Rückgabe und Umtausch mit Widerruf gleichgesetzt würde.
II. Die Berufung hat nach übereinstimmender Ans...