Verfahrensgang
AG Neumarkt i.d. OPf. (Entscheidung vom 22.05.2007; Aktenzeichen 2 C 152/07) |
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. vom 22.05.2007 (Az.: 2 C 152/07) wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.261,16 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Klage machte der Kläger gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, für das die Beklagte voll haftet. Streitig zwischen den Parteien war die Abrechnung hinsichtlich des beim Unfall beschädigten klägerischen Fahrzeugs, das der Kläger für 8.041,57 Euro hatte reparieren lassen. Aufgrund eines vorliegenden Sachverständigengutachtens rechnete die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden mit dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.400,00 Euro, abzüglich Restwert in Höhe von 900,00 Euro, insgesamt also in Höhe von 5.500,00 Euro ab. Der Kläger begehrte demgegenüber einen weiteren Betrag in Höhe von 2.541,57 Euro, also den vollständigen Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger könne vorläufig nur auf Totalschadenbasis abrechnen, da die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorlägen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Kläger seine vollen Reparaturkosten erst dann verlangen, wenn er sein Integritätsinteresse durch die tatsächliche Weiterbenutzung des Fahrzeugs zum Ausdruck gebracht habe. Das Integritätsinteresse könne in der Regel erst dann vollständig unter Beweis gestellt werden, wenn der Geschädigte in einem Zeitraum von 6 Monaten nach dem Unfall sein Fahrzeug auch tatsächlich weiterbenutze. Da dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen gewesen sei, sei die klägerische Forderung noch nicht fällig gewesen.
Im Termin vom 08.05.2007 hat die Beklagte den Anspruch des Klägers anerkannt, als dieser darauf hingewiesen hatte, dass er sein Fahrzeug nach wie vor nutze.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufgrund des von ihr erklärten Anerkenntnisses auferlegt.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 29.05.2007 zugestellte Anerkenntnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.06.2007, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 02.06.2007, sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.07.2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt ( § 569 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist nach § 119 Abs. 1 Ziffer 1 b GVG zuständig, da es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche handelt, die gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz in Frankreich hat. Die Niederlassung des ausländischen Unternehmens in der Bundesrepublik ist ausweislich des Geschäftspapiers der Beklagten lediglich eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung (vgl. BGH NJW 2003, 1672).
III.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Amtsgericht zu Recht die Kosten des Verfahrens der Beklagten nach §§ 91, 93 ZPO auferlegt hat.
Ein Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Beklagten ( § 93 ZPO) im Termin vom 08.05.2007 ist nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers war nämlich bereits bei Klageerhebung begründet und auch fällig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 168, 43; BGH NJW 2007, 588) stehen dem Kläger als Geschädigten für die Berechnung seines Kraftfahrzeugschadens zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Dabei genießt aber das Integritätsinteresse des Geschädigten aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution grundsätzlichen Vorrang und darf auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007,588) kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt, grundsätzlich den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Das Vorliegen eines Integritätsinteresse spielt dann eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren lassen darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30 %-Grenze; vgl. BGHZ 115, 364; 154, 395). Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert ...