Leitsatz (amtlich)
Die Schadensursächlichkeit einer Betriebsvorrichtung führt nur dann zur Haftung nach § 7 StVG, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht, die aus der Eigenschaft des Kraftfahrzeugs oder Anhängers als Verkehrsmittel herrührt.
Normenkette
StVG § 7
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 2 O 4228/12) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für geboten.
Gründe
I. Die Klägerin will festgestellt haben, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr wegen eines Unfalls am 3.7.2011 gegen 02.00 Uhr auf dem Kirchweihgelände in O entstanden sind.
1. Die Klägerin behauptet, dass sie sich gegen 02.00 Uhr auf die seitlich am Schaustellerwagen des Beklagten zu 1) angebrachte Treppe gesetzt hatte, um sich zu unterhalten. Als sie wieder aufgestanden sei, sei sie von der herabstürzenden Deichsel am Kopf getroffen worden. Die Deichsel sei nicht gegen Herunterfallen mit dem dafür erforderlichen Sicherungsbolzen gesichert gewesen sei. Der Sicherungsbolzen sei bereits seit längerer Zeit gebrochen gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei er allenfalls unfachmännisch repariert gewesen. Sie ist deshalb der Ansicht, dass die Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG, aber auch wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB haften würden.
Die Beklagten behaupten, dass die Deichsel von unbekannten Dritten heruntergerissen worden sei und dabei der Sicherungsbolzen gebrochen sei. Sie meinen, dass sich der Anhänger weder im öffentlichen Verkehrsraum befunden habe noch in Betrieb gewesen sei, weshalb eine Haftung nach § 7 StVG ausscheide.
Aus der vom Erstgericht beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Az. 953 Js 162337/11, ergibt sich, dass die den Unfall in der Nacht des 3.7.2011 aufnehmenden Polizeibeamten zunächst davon ausgegangen waren, dass die Deichsel nicht durch einen Sicherungsbolzen gesichert war. Erst eine spätere Interpretation der in der Unfallnacht gefertigten Lichtbilder (Bl. 42 d.A.) ergab, dass sich ein Teil des Bolzens noch in der dafür vorgesehenen Führungsschiene befand, während ein abgebrochenes Stück unmittelbar unter der Deichsel auf der Straße lag. Das noch in der Führungsschiene befindliche Teil des Bolzens zeigt im Kernbereich eine dunkle Färbung und im Randbereich eine silberne Färbung. Daraus hatte der sachbearbeitende Polizeibeamte geschlossen, dass der Bolzen im Kern korrodiert und vor dem Unfall von dem Beklagten zu 1) unfachmännisch zusammengeschweißt worden war. Nähere Aussagen hierzu konnten im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht getroffen werden, weil der Beklagte zu 1) die beiden Teile des Bolzens bereits im Laufe des 4.7.2011 wieder zusammengeschweißt hatte, bevor der Bolzen am selben Tag gegen 17.00 Uhr in dieser Form polizeilich sichergestellt wurde.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Zweigstelle Fürth, vom 22.12.2011, gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Zwar folgte die Staatsanwaltschaft dem polizeilichen Ermittlungsergebnis insoweit, als sie zugrunde legte, dass der Bolzen im Kern korrodiert und unfachmännisch geschweißt war. Dem Beschuldigten sei aber nicht zu widerlegen, dass er von der vorhergehenden Reparatur des Bolzens nichts gewusst habe. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bolzen durch einen Saisonhilfsarbeiter geschweißt wurde, ohne dass der Beschuldigte hiervon Kenntnis erlangte.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
2. Das LG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung mehrerer Zeugen, die zum Unfallzeitpunkt vor Ort waren. Des Weiterenhat es den Sohn des Beklagten zu 1) als Zeugen vernommen, die Parteien angehört und ein Sachverständigengutachten zur Frage erholt, ob der sichergestellte Bolzen grundsätzlich ausreichend war, um die Deichsel zu halten und ob dieser Bolzen eine erkennbare Vorschädigung hatte.
Mit Urteil vom 23.5.2013 wies das LG die Klage ab.
Zur Begründung führt es aus:
Eine Haftung aus § 7 StVG bestehe nicht, weil die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Anhängers stehe. Der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit längerer Zeit abgestellt gewesen und habe sich "im Schaustellerbetrieb" befunden. Auch die Deichsel sei nicht als verkehrstechnische Betriebseinrichtung unfallursächlich gewesen, denn nach dem ersten Abstellen des Anhängers sei sie ordnungsgemäß gesichert worden. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen A...