Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden.
2. Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass er die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachweisen muss. Entsprechend § 24 Abs. 2 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht bei dem Kauf von selbständigen Fischereirechten i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG nicht zu.
Normenkette
BayFiG Art. 8 Abs. 1; GrEStG §§ 2, 22 Abs. 1 S. 1; BauGB §§ 24, 28 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Amberg (Aktenzeichen IR-...) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des AG Amberg vom 14.1.2015 - IR-..., aufgehoben.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31.7.2014 (URz .../201 ... des Notars Dr. B ... in V ...) veräußerte Herr E ... Z... an den Beschwerdeführer zum Alleineigentum das "im Fischereigrundbuch des AG Amberg für I ... Blatt ..." unter laufender Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene "Fischereirecht in der Vils, Flst ...; von der Grenze zu FlSt ... aufwärts bis zur Grenze mit FlSt .../..., alle Gemarkung I ..."
Mit Schriftsatz vom 15.9.2014, beim AG Amberg - Grundbuchamt - eingegangen am 17.9.2014, beantragte der Notar den Vollzug der Kaufvertragsurkunde. In dem Antrag führte er aus: "[...] Anträge sind für alle Antragsberechtigten gem. § 15 GBO gestellt, Anträge wegen Eigentumsvormerkungen und Eigentumsumschreibungen jedoch nicht für den Veräußerer [...] Etwaige Zwischenverfügungen [...] sind nur mir zuzustellen. [...]".
Nach einer Zwischenverfügung vom 2.12.2014, mit der das Grundbuchamt auf die fehlende Vorkaufsbescheinigungen nach § 24 BauGB und Art. 39 BayNaturschutzgesetz i.V.m. Art. 8 BayFiG hingewiesen hatte, erließ das Grundbuchamt auf die Stellungnahme des Notars hin am 14.1.2015 eine weitere Verfügung. In dieser führte es aus, dass eine Vorkaufsbescheinigung nach dem BayNaturschutzgesetz nicht vorzulegen sei. Es seien jedoch die Vorkaufsrechtsbescheinigung nach § 24 BauGB und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzureichen. Zur Behebung dieser Eintragungshindernisse setzte das Grundbuchamt eine Frist bis zum 14.2.2015 mit der Ankündigung, nach Ablauf dieser Frist den Antrag zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 21.1.2015, hat der Notar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.1.2015 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Fischereirecht nach Art. 8 BayFiG kein Grundstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sei und deshalb nicht der Grunderwerbssteuer unterliege. Die Vorlage eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei ebenfalls nicht erforderlich, da das Fischereirecht des Art. 8 BayFiG weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des BauGB sei.
Das AG Amberg hat mit Verfügung vom 22.1.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass das Fischereirecht gem. Art. 8 BayFiG ein grundstücksgleiches Recht sei und auf dieses die für Grundstücke geltenden Vorschriften anzuwenden seien.
II. Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. a) Die Beschwerde ist statthaft. Jede einzelne Beanstandung einer Zwischenverfügung bildet eine Entscheidung i.S.d. § 71 Abs. 1 GBO und kann für sich allein angefochten werden (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 34).
b) Die Beschwerde ist wirksam durch den Notar für den Beschwerdeführer eingelegt worden. Der Notar kann gegen eine auf den Eintragungsantrag ergangene Entscheidung nicht im eigenen Namen, aber für einen Antragsberechtigten Beschwerde einlegen (vgl. Demharter, a.a.O., § 15 Rz. 20 m.w.N.).
Zwar hat der Notar in der Beschwerde nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlegt. Allerdings ergibt sich aus dem Eintragungsantrag, dass der Notar bei der Eigentumsumschreibung nur für den Erwerber und somit für den Beschwerdeführer handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beschwerdeschrift so auszulegen, dass der Notar die Beschwerde für den Beschwerdeführer einlegen will.
2. Die Beschwerde ist begründet, da die vom Grundbuchamt geltend gemachten Eintragungshindernisse nicht bestehen.
a) Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden. Denn ein solches Recht fällt nicht unter den Begriff des Grundstücks in § 2 GrEStG.
aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Das selbständige Fischereirecht ist jedoch nur ...