Leitsatz (amtlich)
Beim Versorgungsausgleich durch externe Teilung ist der vom Versorgungsträger des Pflichtigen zu zahlende Ausgleichsbetrag nicht zu verzinsen, wenn der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende bereits Leistungen aus der Versorgung erhält.
Normenkette
VersAusglG § 14 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 08.08.2012; Aktenzeichen 205 F 214/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der B. AG wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 8.8.2012 dahingehend abgeändert, dass die in Ziff. 2. Abs. 2 des Tenors angeordnete Verzinsungspflicht der Ausgleichszahlung entfällt.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Endbeschluss vom 8.8.2012 hat das AG - Familiengericht - Regensburg die am ... 1975 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. 2.). Dabei hat es die Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Weiterhin hat es das Anrecht des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung der B. AG mit einem Kapitalwert von 51.769,76 EUR im Wege der externen Teilung ausgeglichen und angeordnet, dass die B. AG zugunsten der Antragsgegnerin einen Ausgleichsbetrag von 25.884,88 EUR nebst 5,14 % Zinsen seit dem 1.2.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die B. AG gegen die angeordnete Verzinsungspflicht. Sie weist darauf hin, dass der Antragsgegner bereits seit dem 1.12.2008 Rente bezieht. Durch den laufenden Rentenbezug reduziere sich das zum Versorgungsausgleich zur Verfügung stehende Kapital. Eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages sei daher nicht sachgerecht.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt, ohne persönliche Anhörung, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
II. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der B. AG führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Nach der Entscheidung des BGH vom 7.9.2011 (abgedruckt in FamRZ 2011, 1785) ist bei einer externen Teilung der vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlende Ausgleichsbetrag grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Auf diese Art und Weise soll dem im Gesetz vorgesehenen Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen und der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des auszugleichenden Versorgungsrechtes vom Ende der Ehezeit bis zum Vollzug des Ausgleichs beteiligt werden.
Mit einer Wertsteigerung des Anrechts beziehungsweise des Kapitalwertes der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist jedoch nicht zu rechnen, wenn der Ausgleichspflichtige zum Ehezeitende bereits Leistungen aus der Versorgung in Form von Rentenzahlungen bezieht. Durch die Auszahlung der Rente reduziert sich die Höhe des vorhandenen Versorgungswertes; einer Verzinsung des Ausgleichswertes zum Ausgleich eines eingetretenen Wertzuwachses bedarf es daher nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25).
Da der Antragsteller zum Ehezeitende bereits Rentenleistungen bezogen hat, war eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht auszusprechen. Daher war auf die Beschwerde der B. AG die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG i.V.m. § 150 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 3495447 |
FamRZ 2013, 791 |
FuR 2013, 2 |
FF 2012, 510 |
NJW-Spezial 2013, 102 |