Entscheidungsstichwort (Thema)
No-Name-Gerät
Normenkette
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Amberg (Urteil vom 25.11.2013; Aktenzeichen 41 HKO 590/13) |
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Amberg vom 25.11.2013 - 41 HK O 590/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Das LG hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht, weil die Nennung des Herstellers und des Modells bei der konkret beanstandeten Werbung nicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG zu den wesentlichen Merkmalen der Ware gehört.
1. Zutreffend hat das LG den Maßstab des § 5a Abs. 3 UWG an die beanstandete Werbung angelegt. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, bestimmt § 5a Abs. 3 UWG den Kreis der Informationspflichten. Die beanstandete Werbung erfüllt die Voraussetzungen eines konkreten Angebots im Sinne dieser Vorschrift.
2. Ein Verstoß gegen die Pflichten des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG liegt aber vor. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang zu benennen.
a) Bei dem Hersteller und der Modellbezeichnung handelt es sich um Merkmale der Ware i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Bezeichnungen benennen zwar nicht unmittelbar Eigenschaften der Ware selbst, wie bei dem hier beworbenen Kühlschrank etwa Volumen oder die Energieeffizienzklasse. Die Nennung des Herstellers lässt aber Rückschlüsse auf bestimmte Eigenschaften des Produkts zu, etwa Qualitätsmaßstäbe, die der Verkehr mit dem Hersteller verbindet. Durch Hersteller- und Typenbezeichnung lassen sich zudem öffentlich zugängliche Produktspezifikationen - etwa im Internet - ermitteln. Dieser mittelbare Bezug zur Qualität und Brauchbarkeit des Produkts genügt, um Hersteller und Typenbezeichnung als Merkmale i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen.
b) Hersteller und Modellbezeichnung gehören aber bei der beanstandeten Werbung nicht zu den wesentlichen Merkmalen. Die Informationspflichten des § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG führen nicht dazu, dass der Verkäufer über alle Eigenschaften informieren muss, die für den Verkäufer von Interesse sind (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5a Rz. 32). Die Auslassung von Merkmalen ist vielmehr zulässig, wenn der Verbraucher auch ohne ihre Angabe eine informierte geschäftliche Bezeichnung treffen kann (EuGH, Urt. v. 12.5.2011 - Rs. C-122/10 "Ving Sverige", GRUR 2011, 930 Rz. 72 zu Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie). Welche Informationen wesentlich sind, bestimmt sich auch nach der üblichen Verkehrssitte (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013 - 2 U 97/12, GRUR-RR 2013, 303).
Nach diesen Maßstäben genügt beim Angebot technischer Geräte die Nennung von Eckdaten. Der Verkehr erwartet nicht, dass diese vom Werbenden vollständig beschrieben werden (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das gilt hier in besonderem Maße, weil von der Beklagten offensichtlich ein "No-Name-Gerät" zum Verkauf angeboten wird. Die Beklagte verspricht dem Verbraucher gerade kein Gerät eines bestimmten Herstellers, sondern lediglich eines, das die beworbenen Eigenschaften aufweist. Der Verbraucher erwartet ein solches Gerät auch nicht. Bei den "No-Name-Produkten" rechnet der Verbraucher anders als bei den sog. "Markenprodukten" generell damit, dass das beworbene Produkt auch von unterschiedlichen Herstellern stammen kann. Die Qualitätserwartungen des Verbrauchers knüpfen sich hier nicht an eine bestimmte Herstellerbezeichnung, sondern an das vertreibende Handelsunternehmen.
Dass im Übrigen im Angebot genügend Informationen vorhanden sind, die es dem Verbraucher erlauben, eine informierte Entscheidung zu treffen, wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Angebot sind Preis, Abmessungen, Brutto-/Nutzinhalt, Gewicht, Energieeffizienzklasse sowie weitere Merkmale genannt. Aus der fotografischen Abbildung kann der Verbraucher zudem die Aufteilung des Kühlschranks entnehmen. Die Angabe dieser Daten genügt dem Verkehr als ausreichende Beschreibung.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme er...