Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag nach § 1632 BGB setzt voraus, dass der Antragsteller das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
2. Dem Sorgerechtsantrag kann die vorangehende Rechtshängigkeit in einem Scheidungsverbundverfahren vor einem kroatischen Gericht entgegenstehend. Dies gilt auch, wenn die Mutter Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina ist.
3. Die Rückführung des Kindes ist nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zu betreiben.
Normenkette
BGB §§ 1671, 1632; FGG § 33; Haager Kindesentführungsübereinkommen Art. 16
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 21.04.1999; Aktenzeichen 1 F 277/99) |
AG Regensburg (Beschluss vom 10.05.1999; Aktenzeichen 1 F 277/99) |
AG Regensburg (Beschluss vom 27.04.1999; Aktenzeichen 1 F 277/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 21.4.1999 und 27.4.1999 und in der Folge die vorläufige Anordnung vom 9.3.1999 aufgehoben.
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 10.5.1999 wird zurückgewiesen.
III. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,– DM hinsichtlich des Sorgerechts u.a. und 1.000,– DM hinsichtlich des Verfahrens betreffend Zwangshaft.
V. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind seit 5.5.1997 verheiratet. Der Ehemann ist kroatischer Staatsangehöriger, die Ehefrau Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina. Aus der Ehe stammt das Kind … geb. 13.6.1997.
Die Ehegatten und das Kind lebten bis zur Trennung in …, wo der Ehemann als Ingenieur bei der F. berufstätig ist. Die Mutter hat das Kind ganz überwiegend betreut.
Im Verfahren 2 F 910/98 – AG Regensburg – beantragte die Mutter mit Schriftsatz vom 24.7.1998 die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens der Eltern. Sie trug damals vor, die Eheleute lebten seit 17.6.1998 innerhalb der Ehewohnung getrennt; es bestehe die Gefahr des Verbringens des Kindes zu den Großeltern väterlicherseits nach Split. Ihren Antrag erklärte die Mutter „wegen außergerichtlicher Einigung” mit Schreiben vom 25.8.1998 für erledigt.
Am 19.1.1999 besuchte der Vater zusammen mit dem Sohn … seine Eltern in Split/Kroatien. Entgegen seiner vorangehenden Ankündigung kehrte nur er aus dem Urlaub zurück. Das Kind befindet sich seitdem bei den Großeltern. Verschiedene ärztliche Atteste sprechen sich aus gesundheitlichen Gründen für ein Verbleiben des Kindes in dem milden mediterranen Klima aus. Der Vater besucht das Kind wiederholt bei seinen Eltern.
Mit Schriftsatz vom 6.8.1998 hat der Vater über seinen kroatischen Anwalt bei dem Amtsgericht Split die Scheidung der Ehe und die Übertragung der Obhut und des Erziehungsrechts über das Kind … beantragt. Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts wurde mit Schriftsatz vom 2.2.1999 näher begründet. In diesem Schriftsatz, ergänzt mit Schriftsatz vom 12.3.1999 wurde beim Amtsgericht Split eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Sorgerechts beantragt und mit Beschluß vom 23.4.1999 durch das Amtsgericht Split mit ausführlicher Begründung erlassen.
Mit Antrag vom 24.2.1999 beantragte die Mutter beim Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg die Herausgabe des Kindes und die Anordnung von Erzwingungshaft. Mit Beschluß vom 9.3.1999 hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen und den Antragsgegner zur Herausgabe des Kindes verurteilt. Nach Anhörung der Parteien hat es mit Beschluß vom 21.4.1999 die elterliche Sorge für … der Mutter übertragen, den Antragsgegner erneut zur Herausgabe verurteilt sowie ein Zwangsgeld und Zwangshaft angedroht.
Mit Beschluß vom 27.4.1999 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,– DM festgesetzt, mit Beschluß vom 10.5.1999 wurde die sofortige Anordnung von Zwangshaft abgelehnt.
Im März 1999 hat die Mutter einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach Deutschland nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen an die kroatischen Behörden gerichtet. Eine Entscheidung hierüber ist bislang nicht ergangen.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde vom 30.4.1999 gegen den Beschluß vom 21.4.1999 und beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses und der einstweiligen Anordnung vom 9.3.1999 sowie die Abweisung der Anträge der Mutter. Mit weiterer Beschwerde vom 12.5.1999 wendet er sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Beschluß vom 27.4.1999. Die Antragstellerin legt mit Schriftsatz vom 26.5.1999 Beschwerde gegen den Beschluß vom 10.5.1999, zugestellt am 12.5.1999, ein.
Der Antragsgegner begründet seine Beschwerden maßgeblich damit, daß das Familiengericht Regensburg in Folge der früheren Einreichung des Scheidungsantrags und Sorgerechtsantrags bei dem kroatischen Gericht nicht mehr für eine Entscheidung zuständig gewesen sei. Die Antragstellerin habe zudem von dem V...