Verfahrensgang
AG Erlangen (Entscheidung vom 11.05.2010; Aktenzeichen 3 F 1308/09) |
Tenor
I.
Auf die befristete Beschwerde der B V , Zusatzversorgungskasse , wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 11. Mai 2010 bezüglich des Ausgleichs der Anwartschaften, welche die Antragstellerin in der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin erworben hat, wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der B zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13.16 Versorgungspunkten bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Ausgleichsregelung mit Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Erlangen vom 11.Mai. 2010
II.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der An tragsgegner jeweils drei Achtel, die Firma ein Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte selbst, die andere Hälfte trägt jeweils die F
Außergerichtliche Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Rücknahme der Beschwerde der F auf 1.200,00 Euro, für die Zeit danach auf 600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, geb. am 7.09.1942, und der Antragsgegner, geb. am 15.10.1937, haben am 28.08.1964 vor dem Standbeamten des Standesamtes die Ehe geschlossen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2009 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 4. November 2009 zugestellt worden ist.
In der Ehezeit hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Rentenanwartschaften mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 21,1250 Entgeltpunkten erworben. Darüber hinaus hat sie Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der B , , mit einem Ehezeitanteil von 24,89 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,16 Versorgungspunkten zu bestimmen.
Der Antraggegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche Rentenanwartschaften mit einem Wert von 36,7341 Entgeltpunkten erlangt. Darüber hinaus hat er Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Firma mit einem monatlichen Rentenwert von 233,01 EUR erlangt. Als Ausgleichswert hat der Versorgungsträger einen monatlichen Rentenwert von 116,51 EUR vorgeschlagen und die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat der externen Teilung nicht zugestimmt.
Mit Endbeschluss vom 11. Mai 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen die am 28. August 1964 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D Versicherungsnummer zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,5625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der D bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der B - zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,58 Versorgungspunkten bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D Versicherungsnummer zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,3671 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der D bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 116,51 EUR mtl. bezogen auf den 31. Oktober 2009 übertragen.
Gegen diese Entscheidung, welche ihr am 1. Juni 2010 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der B , , vom 23. Juni 2010, welche bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen am 24. Juni 2010 eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Amtsgericht nicht den von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswert von 13,16 Versorgungspunkten ausgeglichen, sondern den vorgeschlagenen Ausgleichswert nochmals halbiert habe.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat darüber hinaus die Firma mit Datum vom 2. Juni 2010, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am 4. Juni 2010, Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schreiben vom 21. Juli 2010 zurückgenommen hat.
Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen.
II.
Die befristete Beschwerde der B , , ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig.
Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf die von der Antragstellerin in der Ehezeit bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften an. Obwohl im Bereich des Versorgungsausgleichs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist, zumal unter der Geltung...