Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Ausgleichspflichtige zum Todeszeitpunkt wieder verheiratet war.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 20, 25, 30

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen 109 F 1383/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten S. H. und der P.. B. Nürnberg e.G. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 26.2.2015 in Ziffern 1 mit 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

1. Die P.. B. Nürnberg e.G. wird verpflichtet, an die Beteiligte B. H. aus der Hinterbliebenenversorgung für den Verstorbenen H. F. H. (Vers. Nr.) für die Monate Februar und März 2015 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 680,02 EUR zu bezahlen.

Die für diesen Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen sind anzurechnen.

2. Die P. B. Nürnberg e.G. wird verpflichtet, aus der Hinterbliebenenversorgung für den Verstorbenen H. F. H. (VersNr.) an die Beteiligte B. H. ab September 2015 eine monatliche, monatlich zum 1. jeden Monats fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.961,82 EUR zu bezahlen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden der P. B. Nürnberg e.G. und der Beteiligten S. H. zurückgewiesen.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.203,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte B. H., geboren am., begehrt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach dem verstorbenen H. F. H.

Die Beteiligte B. H. war mit dem H. F. H., geboren am., verstorben am., verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 26.3.1970. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.7.2003 ließ der Verstorbene bei dem AG - Familiengericht - Nürnberg Scheidungsantrag einreichen, welcher der Gegenseite am 16.8.2003 zugestellt worden ist. Mit Endurteil vom 12.11.2004 hat das AG die am 26.3.1970 geschlossene Ehe geschieden und zugleich die Folgesache Versorgungsausgleich zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Das Scheidungsurteil hat am 4.1.2005 Rechtskraft erlangt.

In der Zeit vom 1.3.1970 bis 31.7.2003 hat die Beteiligte B. H. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der D. P. AG und der Versorgungsanstalt der D. B.erworben. Der Verstorbene H. F. H. erwarb ein beamtenrechtliches Versorgungsanrecht gegenüber der D. P. AG und ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der P. B. Nürnberg e.G. (im Weiteren: P. B.) Mit Auskunft vom 29.10.2003 teilte die P. B. zur Betriebszugehörigkeit des H. F. H.mit:

"1.8.1988 bis 31.3.1995 (P. Braunschweig) 1.4.1995 bis heute (P. B. Nürnberg e.G.)"

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage ist der 1.1.1994 genannt. Die Höhe der Jahresrente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze von 65 Jahren (01.09.2010) wurde mit 29.023,66 EUR mitgeteilt. Dieser Auskunft wurde eine Vereinbarung zwischen H. F. H., der zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes war, und dem P.-, S.- und D. B. vorgelegt, die in § 11 Abschnitt II u.a. Folgendes vorsieht:

"1. Der P.-, S.- und D. B. gewährt dem Vorstandsmitglied bei dessen Zurruhesetzung eine betriebliche Altersversorgung bis zu 75 vom Hundert des letzten Jahresgehalts abzüglich der beamtenrechtlichen Ruhestandsbezüge. Hierüber wird eine schriftliche Pensionszusage erteilt.

2. Der Prozentsatz für die betriebliche Versorgungsleistung ist der gleiche Prozentsatz, der bei der Berechnung der beamtenrechtlichen monatlichen Ruhegehaltsbezüge Anwendung findet .".

Zum 1.4.1995 wechselte H. F. H. in den Vorstand der P. B. und wurde später zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Ab 1.3.1994 bis zu seinem Ruhestand war H. F. H. unter Wegfall seiner Besoldungsansprüche aus dem Beamtendienst bei der ehemaligen D. B.beurlaubt. Die D. B., Direktion H., teilte dem Verstorbenen mit Schreiben vom 21.2.1994 hierzu folgendes mit:

"Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B.

. Sie werden antragsgemäß für die Zeit vom 1.3.1994 bis 28.2.1995 unter Wegfall der Besoldung beurlaubt. Die Beurlaubung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung i. V. mit den Verfügungen 513a 6122 vom 30.7.1992 und 522b 6122 vom 18.11.1993 der Generaldirektion der D. B. P. für eine Tätigkeit beim P.-, S.- und D. B. Diese Beurlaubung verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Ausscheiden, es sei denn, dass sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen automatischen Verlängerungszeitpunkt den Antrag stellen, nicht weiter beurlaubt zu werden.

Es wird anerkannt, dass der Urlaub dienstlichen Interessen und öffentlichen Belangen dient. Eine Kürzung des Besoldungsdienstalters, des allgemeinen Dienstalters, der Jubiläumsdienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit kommt daher nicht in Betracht."

Das AG - Familiengericht - Nürnberg führte mit Beschluss vom 12.12.2005 in der abgetrennten Folgesache 108 F 02578/03 d...

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