Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Unterlassungsanspruch, Klagebefugnis, Unterlassung, Verletzung, Staatsanwaltschaft, Testamentsvollstrecker, Streitwert, Medizin, Abmahnkosten, Ablehnung, Verfahren, Klageverfahren, Rechtsanwaltskammer, Einstellung des Verfahrens, wettbewerbsrechtliche Beurteilung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.04.2021, Aktenzeichen 3 HK O 6997/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.04.2021, Az. 3 HK O 6997/20, und die Sachdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 13.09.2021 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt,
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.04.2021, Az. 3 HK O 6997/20, wird wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.04.2021, Aktenzeichen 3 HK O 6997/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 13.09.2021 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25.10.2021 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Soweit der Beklagte in der Gegenerklärung ausführt, dass die Klägerin die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer "satzungsgemäßen Aufgaben" wahrzunehmen habe und der Klägerin insoweit nur die Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen § 3 oder § 7 UWG zustünden und § 8 Abs. 1 UWG keinen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen§ 3a UWG und § 5 UWG eröffne, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
So hat der Bundesgerichtshof bereits ohne weiteres die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen eines ihrer Mitglieder bejaht und insoweit den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 I 1, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 3 UWG bzw. nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. für begründet erachtet (BGH GRUR 2012, 215 Rn. 11 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker).
2. Soweit der Beklagte erneut ausführt, dass die Klage vorliegend wegen Einschränkungen, die sich bei Klagen gegen die eigenen Mitglieder der Kammer ergeben, unzulässig sei und es insoweit an der erforderlichen sorgfältigen Abwägung der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der erhobenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, fehle und vor diesem Hintergrund und auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 UWG sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegen den Alleininhaber der Kanzlei K... & Kollegen, Herrn K... K... aufdränge, überzeugt dies nicht.
a. Dass die Kammern auch berufsrechtliche Maßnahmen gegen ihre Mitglieder ergreifen können, schließt ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen nicht aus, zumal damit ein vergleichsweise einfaches und schnelles Vorgehen zur Unterbindung berufswidrigen Verhaltens möglich ist (BGH GRUR 2006, 598 Rn. 14 - Zahnarztbriefbogen). Im Hinblick auf das Grundrecht der Mitglieder aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ist Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen Mitglieder zwar, dass (1) die in dem jeweiligen Kammergesetz vorgesehenen berufsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten (zB Rüge; berufsgerichtliches Verfahren) keine abschließende Regelung darstellen, (2) der Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten folgt und (3) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Aufsichtsmaßnahmen möglicherweise ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel) beachtet wird (BVerfGE 111, 366 = NJW 2004, 3765 (3766 f.)). Diese Voraussetzungen sind aber praktisch immer erfüllt. Denn die Kammergesetze enthalten keine abschließende Regelung, der Wettbewerbsverstoß stellt stets auch einen Verstoß gegen Berufsrecht dar und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei einem Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß gewahrt, da eine Beeinträchtigung der Mitbewerber und Verbraucher droht und Bagatellfälle nach § 3 ohnehin nicht verfolgt werden können (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2013, 171). Allenfalls bei Vorliegen bes. Umstände könnte ein Vo...