Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung, Klagebefugnis, Berufung, Wettbewerbswidrigkeit, Unterlassung, Wettbewerbsrecht, Dienstleistungen, Verschulden, Wiederholungsgefahr, Verkehrskreise, Arbeit, Aufwendungsersatz, Abmahnung, Klage, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, wettbewerbswidriges Verhalten
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen 3 HKO 6997/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021, Az. 3 HK O 6997/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt vom Beklagten, einem ihr angehörenden Rechtsanwalt, die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnungen "K... & Kollegen" und/oder "RAe K... & Kollegen" sowie entsprechender Briefköpfe.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und Aufwendungsersatz verurteilt. Die Möglichkeit berufsrechtlicher Maßnahmen durch die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe einer auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsklage nicht entgegen. Der Beklagte sei passiv legitimiert, da er durch die Verwendung des Briefpapiers und sein Auftreten als derzeit einziger Rechtsanwalt der Kanzlei nach außen die inhaltliche Verantwortlichkeit für den Briefkopf übernommen habe. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise sei er vermeintlicher Inhaber der Kanzlei, alleiniger Vertragspartner und damit verantwortlich für den Auftritt der Kanzlei. Die angesprochenen Verkehrskreise seien über die Hintergründe der Bezeichnung des Namensgebers K... als Rechtsassessor, im Unterschied zu einem Rechtsanwalt, nicht informiert, sodass sie von einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgingen, was wiederum für eine geschäftliche Entscheidung früherer und neuer Kunden der Kanzlei von Bedeutung sein könne. Demgegenüber sei wegen § 59 a BRAO eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsassessor nicht zulässig; gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung bestünden keine Bedenken. Würde Assessor K... lediglich intern an der juristischen Arbeit mitwirken, dürfe er entweder nicht im Briefkopf genannt werden oder müsste klargestellt werden, dass er nicht Teil einer gleichberechtigten Berufsausübungsgemeinschaft ist. Für die Zeit nach dem 16. September 2020 sei der Briefkopf, der Rechtsanwalt L...S... aufführt, ebenfalls irreführend, da dieser zum genannten Zeitpunkt ausgeschieden ist. Ferner seien die Kanzleibezeichnungen "K... & Kollegen" und "RAe K... & Kollegen" irreführend, weil der angesprochene Verkehr bei einer derartigen Bezeichnung von mindestens drei Berufsträgern ausgehe, was zwischenzeitlich nicht mehr der Wirklichkeit entspricht. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Rechtssuchende ein Interesse habe, über die Zahl und die Namen der in der Kanzlei tätige Rechtsanwälte zutreffend informiert zu werden. Der Umstand, dass der Beklagte mittlerweile einen Briefkopf nutzt, in dem der Name von Rechtsanwalt S... gestrichen ist, lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Der geforderte Aufwendungsersatz sei dem Grunde nach wegen § 12 Abs. 1 UWG gerechtfertigt; gegen die Höhe der Forderung habe sich der Beklagte nicht gewandt.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte weiter die Unzulässigkeit der Klage, die sich daraus ergebe, dass es der Klägerin gerade obliegen hätte, ihn in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beraten und zu belehren. Entgegen § 13 UWG habe die Klägerin den Beklagten auch nicht vorab in gehöriger Form abgemahnt; das ihm abverlangte Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR gehe über die in § 13 a Abs. 3 UWG vorgesehene Höchstgrenze hinaus. Der Beklagte habe den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf den Betrieb einer Einzelkanzlei durch ihn, eines Gesellschaftsverhältnis, seines Verhältnisses zu K... K... und dessen Einfluss im einzelnen bestritten. Sein Prozessverhalten sei auch dahin zu verstehen, dass er nicht nur die Echtheit der Urkunde vom 20. März 2020, sondern auch den Vortrag, er habe die Kanzlei Rechtsanwälte K... & Kollegen mit allen Rechten und Pflichten übernommen, bestritten habe. Vielmehr müsse als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte lediglich Angestellter der von K...K... betriebenen Rechtsanwaltskanzlei K... und Kollegen sei. Die Zurückweisung des Gesuchs um Fristverlängerung und Terminsverlegung im Endurteil verletze den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Landgericht verkenne,...