Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den die Kinder entführenden Vater trotz widersprechender Entscheidung eines ausländischen Gerichts
Leitsatz (redaktionell)
Wurden Kinder durch ihren Vater ins Ausland entführt, kann er mit Ordnungsmitteln zu ihrer Herausgabe angehalten werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ihm das Zurückbringen der Kinder möglich ist. Diese Voraussetzung fehlt, wenn ein ausländisches Gericht ein Ausreiseverbot ausgesprochen hat.
Normenkette
FamFG § 89
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 01.04.2010; Aktenzeichen 2 F 207/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 1.4.2010 - Az.: 2 F 207/10 - dahin gehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld i.H.v. 4.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschluss des AG Schwabach vom 13.4.2010 - 2 F 207/10 - wird aufgehoben.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder geboren am ... und ... geboren am ...
Die Antragstellerin ist tunesische Staatsangehörige. Der Antragsgegner besitzt die tunesische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind ...ist tunesische Staatsangehörige.
Das Kind ... besitzt zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die beiden Kinder wurden in ... geboren und sind dort aufgewachsen.
Die Familie hatte zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in ...
Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung i.H.v. durchschnittlich 2.000 EUR.
Am 17.2.2010 verbrachte der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder gegen den Willen der Antragstellerin nach B. und übergab sie dort seinen Eltern. Anschließend kehrte er alleine nach Deutschland zurück.
Am 24.2.2010 hat die Antragstellerin bei dem AG - Familiengericht - Schwabach beantragt, ihr im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.2.2010 hat sie ergänzend beantragt, den Antragsgegner zur Herausgabe der Kinder an sie zu verpflichten.
Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 25.2.2010 - Az.: 2 F 207/10 - ist der Antragstellerin gem. §§ 1666, 1666a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder übertragen worden. Zugleich hat das AG angeordnet, dass der Antragsgegner die Kinder an die Antragstellerin herauszugeben hat. Die Zulässigkeit der Vollstreckung dieses Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wurde angeordnet. In den Beschluss wurde gem. § 89 FamFG der Hinweis aufgenommen, dass gegen den Antragsgegner für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die Anordnung zur Herausgabe der Kinder ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 27.2.2010 zugestellt. Eine weitere Zustellung erfolgte über seinen Bevollmächtigten am 18.3.2010.
Am 9.3.2010 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu verhängen, da dieser seiner Herausgabeverpfichtung nicht nachgekommen war. Dem Antragsgegner wurde vom AG Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesm Antrag eingeräumt.
Auf Antrag des Antragsgegners wurde am 25.3.2010 vor dem AG Schwabach ein Termin zur mündlichen Erörterung durchgeführt.
In diesem Termins schlössen die Antragstellerin und der Antragsgegner einen Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beschluss des AG Schmbach vom 25.2.2010 im Verfahren 2 F 207/10 aufrechterhalten bleibt und weiterhin Geltung entfaltet
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, bis spätestens 1.4.2010, 12.00 Uhr seine beiden Kinder ... geboren am ... und ... geboren am .. nach Deutschland zurück zu bringen und in ... in Anwesenheit beider Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin herauszugeben.
In diesem Termin wurde der Antragsgegner von dem AG darauf hingewiesen, dass gegen ihn für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 des Vergleiches gem. § 89 FamFG ein erhebliches Ordnungsgeld - ersatzweise Ordnungshaft - angeordnet werden wird.
Mt Beschluss vom 25.3.2010, welcher noch in dem Erörterungstermin in Anwesenheit der Antragstellerin und des Antragsgegners verkündet wurde, hat das AG - Familiengericht -Schwabach den zuvor geschlossenen Vergleich der Eltern übernommen und gebilligt.
Da der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder bis zum 1.4.2010,12.00 Uhr, nicht erfüllt hatte, hat das AG - Familiengericht - Schwabach gegen ihn mit Beschluss vom 1....