Leitsatz (amtlich)
Auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübt und mindestens tarifmäßig entlohnt wird, zur Aufnahme einer Nebentätigkeit nur insoweit verpflichtet, als ihm dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Dies ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn über die allgemeine Arbeitszeit hinaus an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 4 F 1865/00) |
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 8.11.2001 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit der Kindesunterhalt bereits tituliert ist (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 644 Rz. 6a). Durch Schlussurteil des AG – FamG – Regensburg vom 16.8.2001 wurde Kindesunterhalt für … zugesprochen. Das FamG hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers dessen Lohnpfändungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt.
Mit einstweiliger Anordnung könnte daher lediglich die Differenz zu den geforderten 100 % des Regelbetrags (525 DM – 405 DM = 120 DM) geltend gemacht werden. Dies könnte der Antragsteller nur leisten, wenn er zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet wäre.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsschuldner, der vollschichtig in einem seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung angemessenen Beruf arbeitet und zumindest tarifmäßig entlohnt wird, nur dann zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller untertarifmäßig bezahlt wird oder in einem nicht angemessenen Beruf arbeitet. Aus den Gehaltsbescheinigungen für den Antragsteller geht hervor, dass dieser regelmäßig Sonntagszuschlag, Feiertagslohn und Urlaubsentgelt erhält. Dies deutet darauf hin, dass er bereits über die allgemeine Arbeitszeit hinaus arbeitet. Es sind daher derzeit keine Anhaltspunkte vorhanden, den Antragsteller zur Aufnahme einer Nebentätigkeit unterhaltsrechtlich für verpflichtet zu halten.
Kleinknecht Dr. Söllner HoffmannVorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108370 |
FamRZ 2002, 1426 |
FuR 2002, 282 |
JurBüro 2002, 500 |
EzFamR aktuell 2002, 181 |
FamRB 2002, 294 |
ZFE 2002, 134 |
OLGR-MBN 2002, 215 |