Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Die Aufnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, dem Kläger sei im Parallelverfahren, das der Beklagte betreibe, der Streit verkündet worden, die Interventionswirkung gebiete die Aussetzung.
Normenkette
ZPO §§ 74, 148, 150, 252
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 15.04.2003; Aktenzeichen 1 O 2599/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Regensburg vom 15.4.2003 aufgehoben.
Das Verfahren ist fortzusetzen.
Gründe
I. Die Beklagte war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück in der W.S. in M. Subunternehmerin für Heizungs- und Sanitärarbeiten an diesem Bauwerk war die Klägerin. Diese macht mit der Klage einen restlichen Werklohnanspruch von 70.823,85 DM geltend, die die Beklagte unter Hinweis auf Mängel einbehalten, hat. Die Beklagte wiederum ist Klägerin eines ebenfalls beim LG R. anhängigen Rechtsstreits gegen den Auftraggeber mit einer Restforderung von 1,378 Mio. DM, der sich der Auftraggeber unter Hinweis auf eine Vielzahl von Mängeln, u.a. auch am Gewerk der Klägerin, widersetzt (Az. 1 O 1739/99). In diesem Verfahren hat die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits der Klägerin am 31.1.2000 den Streit verkündet, nachdem ihr die vorliegende Klage vom 22.12.1999 zugestellt worden war.
Das LG Regensburg hat mit Beschluss vom 29.2.2000 auf Antrag der Beklagten das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 1 O 1739/99 gem. § 148 ZPO ausgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, das Verfahren zwischen Auftraggeber und der Beklagten sei vorgreiflich. Der vorliegende Prozess könne nicht vor rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens abgeschlossen werden, da sonst die Interventionswirkung der §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO unterlaufen würde.
Diese Aussetzung nahm die Klägerin zunächst hin. In dem anderen Verfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen T. erholt, das sich auch mit den streitgegenständlichen Mängeln befasste. Dazu nimmt der Sachverständige in seinem Gutachten auf S. 180 bis 187 Stellung. Die Klägerin, die dem Gutachten entnimmt, mangelfrei gearbeitet zu haben, hat daraufhin am 26.4.2002 die Aufhebung der Aussetzung und Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Diesen Antrag hat das LG am 21.5.2002 abgelehnt. Die Interventionswirkung der Streitverkündung würde unterlaufen, wenn der vorliegende Rechtsstreit fortgesetzt werde. Zwar dürfe auch das Interesse der Klägerin an einem effektiven Rechtsschutz nicht vernachlässigt werden, unter Abwägung der beiderseitigen gegenseitigen Interessen sei das Gericht jedoch der Ansicht, dass es bei der Aussetzung des Verfahrens zum derzeitigen Zeitpunkt zu verbleiben habe.
Auch diesen Beschluss hat die Klägerin hingenommen, hat aber am 19.3.2003 erneut einen Antrag gestellt, das Verfahren nunmehr fortzusetzen, da der Ausgang des anderen Streitverfahrens ungewiss sei, es würden ständig neue Mängel geltend gemacht, die mit dem Gewerk der Klägerin nichts zu tun hätten, es sei damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit noch Jahre dauere, während die sie betreffenden Mängelrügen zu ihren Gunsten nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt seien.
Mit Beschluss vom 15.4.2003 hat das LG auch diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin sei zuzugeben, dass viel dafür spreche, dass der Auftraggeber in dem Paralellverfahren den Prozess lediglich verschleppe, doch „droht eine Durchbrechung der Rechtskraft einer möglicherweise divergierenden Entscheidung im Paralellverfahren nach §§ 322 Abs. 1, 74 Abs. 1, 68 ZPO”. Dieses Interesse der Beklagten an Rechtssicherheit müsse nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall zumindest derzeit Vorrang vor dem Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz haben.
Dagegen richtet sich die am 28.4.2003 eingegangene Beschwerde der Klägerin, der die Kammer nicht abgeholfen hat.
II.1. Die Beschwerde der Klägerin ist als sofortige Beschwerde in entspr. Anwendung von § 252 ZPO zulässig. Das Gesetz sieht zwar ausdrücklich nur ein Rechtsmittel bei Anordnung der Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung vor, während es sich hier um einen Antrag handelt, eine rechtswirksame Aussetzung aufzuheben. Ein solcher Aufhebungsantrag ist grundsätzlich zulässig, er entspricht dem Wesen des Parteienprozesses. Wird eine Aufhebung einer Aussetzung abgelehnt, so ist die Interessenlage für die Partei die gleiche, wie wenn eine Aussetzung gegen ihren Willen angeordnet wird. In entspr. Anwendung des § 150 ZPO ist auch gegen eine solche ablehnende Entscheidung eine sofortige Beschwerde zuzulassen (vgl. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 151 Rz. 5).
Dass bereits vor Jahresfrist ein Aufhebungsantrag abgelehnt worden war und die Klägerin dies hingenommen hat, schneidet ihr nicht das Recht ab, unter Berufung auf den weiteren Zeitablauf, diesen Antrag erneut zu stellen.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet, da angesichts des gegebenen Ei...