Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache nach § 214a FamFG ist nicht anfechtbar.
Normenkette
FamFG §§ 58, 214a
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 114 F 3894/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.12.2021 wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der Bestätigung eines Vergleichs in einer Gewaltschutzsache.
Mit der am 08.12.2021 eingegangenen Antragsschrift vom 07.12.2021 hat die Antragstellerin Gewaltschutz im einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021 haben die Beteiligten folgenden Vergleich geschlossen:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, das Anwesen J..., N..., nicht mehr zu betreten und sich nicht mehr im Umkreis von 60 m um das Anwesen aufzuhalten.
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, nicht mehr mit der Antragstellerin in irgendeiner Form, sei es durch ihn selbst oder durch Dritte, Kontakt aufzunehmen auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, insbesondere sie anzusprechen, anzurufen, SMS oder E-Mail zu senden oder über soziale Medien.
3. Der Antragsgegner verpflichtet sich, keine Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, indem er sich ihr nicht mehr bis auf 30 m nähert und sich bei zufälligen Zusammentreffen unmittelbar zu entfernen.
4. Der Antragsgegner verpflichtet sich, bereits zur Vermeidung eines Zusammentreffens, sich zu entfernen, wenn er die Antragstellerin erblickt.
Die Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs sollte im Bürowege ergehen.
Mit Beschluss vom 23.12.2021 hat das Amtsgericht den Vergleich vom 21.12.2021 nicht gerichtlich bestätigt, über die Kosten entschieden sowie den Verfahrenswert auf 1.000 EUR und den überschießenden Vergleichswert auf 2.000 EUR festgesetzt. Zur Versagung der Genehmigung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die Bestätigung allein darüber entscheide, ob strafrechtliche Folgen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewSchG erwüchsen. Diese Prüfung habe von Amts wegen zu erfolgen. Auf die Wirksamkeit des Vergleichs sowie für die Frage der Verhängung von Ordnungsmitteln durch das Gericht bei Zuwiderhandlungen habe die Bestätigung hingegen keinen Einfluss. Die Billigung sei zu versagen, da die vergleichsweise Regelung nicht befristet sei. Die vorgesehene Befristung sei zwar nur eine Sollvorschrift, andererseits könne von ihr aber nur bei schwersten Rechtsgutsverletzungen abgesehen werden. Solche Verletzungshandlungen lägen diesem Verfahren aber nicht zugrunde. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts findet gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde statt, welche binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht einzulegen sei.
Gegen diesen ihr am 07.01.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 04.02.2022 eingegangenen Beschwerde. Sie moniert, angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit sei es erforderlich, dass gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen aus dem Vergleich folgten. Die Bestätigung sei von Amts wegen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 214a FamFG vorlägen. Dies sei der Fall, wenn das Gericht eine dem Vergleich inhaltlich entsprechende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hätte erlassen können. Bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG handele es sich um eine Sollvorschrift, die auch unbefristete Maßnahmen zulasse. Gerade für derartige Vereinbarungen habe der Gesetzgeber die Strafbewehrung des § 4 GewSchG erweitert und damit eine Lücke im effektiven Opferschutz geschlossen (BT-Drs. 18/9946 Seite 15 f.).
Der Senat hat auf die fragliche Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen.
II. Unabhängig von der Frage ihrer Verfristung ist die nach §§ 58 ff. eingelegte Beschwerde schon nicht statthaft und damit unzulässig.
Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich insoweit zu äußern. Einwendungen wurden hiergegen nicht erhoben.
Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts ist die vorliegende, eine Bestätigung des Vergleichs im Gewaltschutzverfahren ablehnende Entscheidung, nicht anfechtbar. Vielmehr liegt schon kein anfechtbarer Beschluss vor. Allein die Form des Beschlusses führt nicht auch zu seiner Anfechtbarkeit (OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 49), auch wenn die Entscheidung vorliegend mit der - im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach streitloser Erledigung allerdings ebenfalls nicht anfechtbaren (OLG Koblenz FamRZ 2018, 1766; OLG Nürnberg FF 2016, 42; Dürbeck, in Prütting/Helms, FamFG, 4 Aufl., § 57 Rn. 22) - Kostenentscheidung verbunden wurde.
Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen "Endentscheidungen" statt. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 FamFG die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend ...