Verfahrensgang
AG Neumünster (Aktenzeichen 41 F 46/19) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26. Dezember 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind ehemalige Lebensgefährtinnen. Aufgrund von Belästigungen und Nachstellungen durch die Antragsgegnerin erstattete die Antragstellerin am 14. November 2018 zunächst Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin.
Am 21. November 2018 erwirkte die Antragstellerin sodann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster (Az. 41 F 303/18) eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Antragsgegnerin. In der auf Antrag der Antragsgegnerin durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster vom 20. Dezember 2018 schlossen die Beteiligten folgende Vereinbarung:
"Wir verpflichten uns wechselseitig, die Wohnung des jeweils anderen nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu betreten und uns nicht in einem Umkreis von weniger als 100 Metern der Wohnung des jeweils anderen aufzuhalten. Bezüglich der vorgenannten Wohnung handelt es sich bei der Antragstellerin um die Wohnung in der G ... in ... W1 und die Wohnung der Antragsgegnerin in B ... in ... H1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, zu dem Arbeitsplatz der Antragstellerin im R ... in B1, der Wohnung der Eltern der Antragstellerin im M ... in ... S1 sowie der Wohnung im Mi ... in W2 ebenfalls einen Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten. Die Beteiligten verpflichten sich jeweils wechselseitig, den anderen nicht zu kontaktieren, auch nicht unter Verwendung von Kommunikationsmitteln, d.h. den jeweils anderen weder anzurufen, anzusprechen, ihm SMS zu senden, E-Mails zu senden, Faxe zu übermitteln oder über soziale Netzwerke zu kontaktieren. Sie verpflichten sich weiter, kein Zusammentreffen mit dem jeweils anderen herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen der Beteiligten kommen, so entfernt sich diejenige Person rasch, die als letztes zu dem betroffenen Ort gelangt ist. Die Beteiligten verpflichten sich weiter, den jeweils anderen weder zu bedrohen, zu verletzen, sonst körperlich zu misshandeln oder einzusperren." Die Vereinbarung enthielt keine Befristung.
Eine familiengerichtliche Bestätigung des Vergleichs oder von Teilen des Vergleichs durch das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster erfolgte nicht.
Nachfolgend verstieß die Antragsgegnerin allerdings bereits ab dem 27. Dezember 2018 nahezu täglich gegen die geschlossene Vereinbarung, insbesondere indem sie der Antragstellerin zahlreiche E-Mails und SMS übersandte, sich ihr persönlich näherte und sie ansprach und diese in ihrem Pkw verfolgte. Am 18. Februar 2019 drang sie mittags in die wegen Baumaßnahmen zu diesem Zeitpunkt offene Wohnung der Antragstellerin ein und stellte eine Tasche im Wohnungsflur ab. Wegen der Einzelheiten der Verstöße wird auf die Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der Verstöße vom 28. Dezember 2018, 29. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 erstattete die Antragstellerin jeweils Strafanzeige bei der Polizeistation B1.
Am 25. Februar 2019 wurde auf Veranlassung der Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Vereinbarung vom 20. Dezember 2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt.
Mit Antragsschrift vom 26. Februar 2019, eingegangen beim Amtsgericht Neumünster am 28. Februar 2019, hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sodann erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Antragsgegnerin beantragt.
Noch am gleichen Tage hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Diese sieht im Wesentlichen die gleichen Unterlassungspflichten der Antragsgegnerin vor wie die Vereinbarung der Beteiligten vom 20. Dezember 2018, mit einigen Unterschieden, etwa beim Mindestabstand (Mindestabstand zur Wohnung 250 Meter; kein Mindestabstand, sondern nur Betretungsverbot für den Arbeitsplatz der Antragstellerin, die Wohnung der Eltern der Antragstellerin und die Wohnung in W2; persönliches Näherungsverbot auf weniger als 250 Meter). Die Dauer der Anordnungen hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster bis zum 31. Dezember 2019 befristet und auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Schutzanordnungen hingewiesen. Zugleich hat es die sofortige Wirksamkeit angeordnet, der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft angedroht und angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt worden.
...