Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylantrag, Abschiebungsverbot, Eintragung, Beschwerde, Bescheid, Migration, Iran, Schutzstatus, Eltern, Reisepass, Geburtenregister, Hinweis, Zulassung, Verweisung, Bundesrepublik Deutschland, rechtliche Einordnung, Bescheid des Bundesamtes
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 21.12.2021; Aktenzeichen UR III 8/20) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Gegenstand der Beschwerde ist insbesondere die Frage der Eintragung von nach dem Recht Afghanistans bestimmten Namen.
Die Betroffene ..., ihr Vorname, ... ist am ... in W. i.d.OPf. geboren. Im Geburtenregister der Stadt Weiden i.d.OPf. wurde hierzu am ... unter der Registernummer ... eingetragen:
Geburtsname ..., Namensführung nicht nachgewiesen
Vorname ...
Geschlecht ... weiblich
Mutter ...
Familienname ..., Identität nicht nachgewiesen
Vorname(n) ...
Vater ...
Familienname ..., Identität nicht nachgewiesen
Vorname ...
Hinweise
Geburt der Mutter des Kindes
Ort, Tag ..., I.,
Geburt des Vaters des Kindes
Ort, Tag ..., I.,
Namensführung des Kindes
Recht ... deutsch
Bei der Beurkundung lagen keine Reisepässe der Eltern vor, sondern nur Aufenthaltstitel bzw. afghanische Kennkarten.
Die beiden Eltern sind im I. geborene afghanische Staatsangehörige und reisten nach eigenen Angaben am ... in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... wurde ihr Asylantrag abgelehnt und ihnen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Es wurde jedoch festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Am 14.05.2019 legten sie dem Standesamt ihre am 26.06.2018 ausgestellten afghanischen Reisepässe vor, in denen die Namen "..." bzw. "..." unter "Surname" und die Namen "..." bzw. "..." als "Given Name" bezeichnet werden. Sie beantragten die gerichtliche Berichtigung des Geburtsregisters des Kindes entsprechend der Schreibweise des Namens der Mutter nach dem afghanischen Reisepass der Mutter sowie die Streichung der einschränkenden Zusätze hinsichtlich der Identität bei beiden Eltern.
Die Standesamtsaufsicht befürwortete den Antrag der Eltern und ergänzte, im Hinweisteil seien die Angaben über den Geburtsort der Eltern zu entfernen. Weder die afghanischen Reisepässe noch die afghanischen Personenstandsurkunden gäben Aufschluss über deren genauen Geburtsort. Für die Namensführung der Eltern sei die Eintragung wie folgt vorzunehmen:
Mutter ...
Familienname: ...
(Eigennamen)
Vater ...
Familienname: ...
(Eigennamen)
Der Hinweis auf den Eigennamen sei nach § 23 Abs. 3 PStV aufzunehmen.
Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat mit Beschluss vom 21.12.2021 dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben, die Zusätze "Namensführung nicht nachgewiesen" beim Kind und die Zusätze "Identität nicht nachgewiesen" bei den Eltern entfallen lassen sowie im Hinweisteil den Geburtsort beider Eltern mit "Iran" bezeichnet. Für die Eintragung des Namens der Eltern ist es dem Antrag der Standesamtsaufsicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, nach dem islamischen Gewohnheitsrecht sei nicht zwischen Vor- und Nachnamen zu unterscheiden. Die Namenssortierung in den Reisepässen habe keine Bedeutung für das deutsche Registerrecht. Bei den Namen der Eltern handele es sich deshalb um Eigennamen.
Mit ihrer am 14.10.2021 per beA (der Hinweis des Senats hat sich aufgeklärt) beim Amtsgericht Weiden eingegangenen Beschwerde begehrt die Standesamtsaufsicht eine obergerichtliche Klärung der zugrundeliegenden Rechtsfragen. Die Ansicht des Amtsgerichts werde uneingeschränkt geteilt. Im Schrifttum und in der standesamtlichen Praxis werde die Ansicht vertreten die in den ausländischen Reisepässen vorgenommene Klassifizierung in "Given Name" und "Surname" sei bindend für die Frage der Eintragung. Die Führung von Vor- und Familiennamen bei den Eltern könne sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass den Eltern mit dem (bereits genannten) Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, was nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Anwendung des deutschen Personalstatus nach Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zur Folge habe.
II. Die gemäß §§ 58, 59 Abs. 3, § 63 FamFG, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 2 PStG zulässige Beschwerde führt in der Sache zu keiner Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.
Abgeschlossene Eintragungen in Personenstandsbüchem können nach §§ 47 ff. PStG im Wege der sogenannten Berichtigung geändert werden, wenn zweifelsfrei festgestellt wird, dass der zu ändernde Eintrag von Anfang an unrichtig war. Die Voraussetzungen der Berichtigung richten sich trotz der ausschließlich afghanischen Staatsangehörigkeit der Eltern allein nach dem PStG, das als (öffentliches) Verfahrensrecht unabhängig von der Frage nach dem für die Bestimmung des richtigen Namens anzuwendenden materiellen Namensrecht anzuwenden ist (vgl. Senat StAZ 2016, 20).
1. W...