Leitsatz (amtlich)
Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei einem Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach dem GewSchG gegen hoheitliches Handeln.
Normenkette
GewSchG § 1; GVG §§ 13, 17a Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen 001 F 533/21 (3)) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen vier Polizisten.
Am 24.08.2021 erschienen beim Antragsteller vier Polizisten, um ihn zur Untersuchung durch den diensthabenden Arzt im Gesundheitsamt vorzuführen. Diese Untersuchung und die Vorführung des Antragstellers zur Untersuchung war zuvor vom Amtsgericht Schwandorf - Abteilung für Betreuungssachen - angeordnet worden. Der Antragsteller wurde sodann zum Landratsamt Schwandorf gebracht und dort untersucht.
Im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - am 27.09.2021 hat er erklärt, dass er grundsätzlich zustimme, dass für die Überprüfung von Verwaltungshandeln das Verwaltungsgericht zuständig sei. Er habe aber einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt, für den ausschließlich das Familiengericht zuständig sei. Vor Antragstellung habe er sich auch beim Verwaltungsgericht Regensburg erkundigt. Dort sei ihm erklärt worden, dass für seinen Antrag die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Bei der Vorführung am 24.08.2021 sei "alles aus dem Ruder gelaufen". Ihm sei bewusst, dass er dem Freistaat Bayern nicht die Anwesenheit an irgendeinem Ort verbieten könne. Sein Antrag gehe dahin, dass der Freistaat Bayern dafür Sorge zu tragen habe, dass diese vier Polizisten, welche am 24.08.2021 bei ihm erschienen seien, sich ihm in dienstlicher Funktion künftig nicht mehr nähern dürfen bzw. ihnen entsprechende Weisungen erteilt werden.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 27.09.2021 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Die Entscheidung beruhe auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Der Antragsteller wende sich gegen das Handeln von vier Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amts beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung am 24.08.2021 gegenüber getreten seien. Er begehre also eine Verpflichtung des Freistaats Bayern. Hierfür sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gegen diesen, am 27.09.2021 in seiner Anwesenheit verkündeten und ihm schriftlich am 30.09.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.10.2021 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten sofortigen Beschwerde. Begründet hat er die Beschwerde nicht, vielmehr hat er eine Fristsetzung zur Begründung beantragt. Das Amtsgericht hat ihm mitgeteilt, dass einer Begründung bis 29.10.2021 entgegen gesehen wird. Sodann hat der Beschwerdeführer das Amtsgericht viermal um Fristverlängerung gebeten, die ihm jeweils antragsgemäß bewilligt wurde, seine Beschwerde jedoch weiterhin nicht begründet. Mit Beschluss vom 22.11.2021 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit eingeräumt, seine sofortige Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht zweimal um Fristverlängerung gebeten, die ihm jeweils antragsgemäß bewilligt wurde, seine Beschwerde jedoch nicht weiter begründet.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf ist statthaft gemäß § 17a Abs. 4 und Abs. 6 GVG, §§ 567 ff. ZPO (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. § 17a GVG, Rn. 15) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO und formgerecht (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) eingelegt worden, verbleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Eine Übertragung des Verfahrens an den Senat war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 568 S. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ist abschließend durch den Bundesgerichtshof geklärt (vgl. BGH NJW 2021, 3470; NJW-RR 2022, 73; FamRZ 2022, 103; FamRZ 2022, 189 hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen im schulischen Sonderrechtsverhältnis). Unterschiede in der Rechtsprechung sind insoweit nicht erkenn- oder absehbar (vgl. BVerfG Beschl. v. 18.1.2022 - 1 BvR 2318/21 zur verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf BGH NJW 2021, 3470 und FamRZ 2022, 189; vgl. bereits BayVGH Beschl. v. 24.7.2012 - 10 CE 12.1171, beck-online, bzgl. Maßnahmen nach dem GewSchG gegen Polizeibeamte).
Zu Recht hat das Familiengericht den Rechtsweg zu den ordentliche...