Leitsatz (amtlich)
Das Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 bis 5 TMG setzt u.a. voraus, dass die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist (weshalb die Voraussetzungen dieses Anspruchs dargelegt und unter Beweis gestellt werden müssen) und es sich um eine schwerwiegende Verletzung, die auf strafbaren Inhalten i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG beruht, handelt.
Eine "Ein-Sterne-Bewertung" ohne aussagekräftigen Begleittext bei "Google Maps" enthält die implizite Tatsachenbehauptung, dass der Bewerter in irgendeiner Form mit dem Leistungsangebot des Bewerteten in Kontakt gekommen ist und dieses als unzureichend empfunden hat.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; TMG § 14
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 6 O 2421/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.04.2019, Az. 6 O 2421/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. I. Die Antragsteller betreiben eine Zahnarztpraxis in Nürnberg.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet den Landkarten- und Navigationsdienst "Google Maps". Dort bietet sie auch die Möglichkeit, dass registrierte Nutzer Bewertungen zu Unternehmen abgeben können.
Bis ca. 23.03.2019 war bei "Google Maps" über die Zahnarztpraxis der Antragstellerin die Bewertung eines Nutzers mit dem Namen "B... H..." abrufbar. Dieser bewertete die Zahnarztpraxis mit einem von fünf möglichen Sternen und den Worten "Oje. Naja.". Dagegen bewertete der Nutzer "B... H..." einen Konkurrenten der Antragsteller, die Zahnarztpraxis "Z...", deutlich positiver und behauptete, dass Dr. G... seit über 25 Jahren sein Zahnarzt des Vertrauens sei. Seit ca. 23.03.2019 ist das Profil des Nutzers "B... H..." nicht mehr aufrufbar.
Mittlerweile ist bei "Google Maps" ein weiteres Profil mit dem Nutzernamen "N..." eingerichtet worden. Dieser Nutzer gab eine wortgleiche Bewertung der Zahnarztpraxis "Z..." wie der Nutzer "B... H..." ab.
Die Antragsteller forderten die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 08.03.2019 zur Löschung der Bewertung und Auskunftserteilung auf.
II. Die Antragsteller haben beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass folgender Auskunftsanordnung nach § 14 Abs. 3 TMG ohne mündliche Verhandlung beantragt:
I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes "Google Maps" vorhandene Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung "B... H..." zu erteilen.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsstellern Auskunft über alle bei ihr innerhalb des Dienstes "Google Maps" vorhandenen Bestandsdaten, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil mit der Bezeichnung "N...", erreichbar unter https://www.g... zu erteilen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 26.04.2019 diesen Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG zurückgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die inzwischen gelöschte Äußerung "Oje. Naja" des Nutzers "B... H..." - auch in Verbindung mit der Vergabe eines von fünf möglichen Sternen - nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle. Dass die Nutzer "B... H..." und "N..." einen Konkurrenten der Antragsteller - den Zahnarzt Dr. G... - deutlich wohlwollender bewertet hätten, stelle im Verhältnis zu den Antragstellern ebenfalls kein unter §§ 185 ff. StGB fallendes Verhalten dar. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Anträge in ihrer Beschwerde. Sie meinen, dass es sich bei der Bewertung des Nutzers "B... H..." um ein Werturteil handele, dem jede Tatsachengrundlage fehle. Insbesondere habe zwischen diesem Nutzer und den Antragstellern niemals ein Behandlungskontakt bestanden. Zudem stelle die Äußerung "Oje. Naja." verbunden mit einem Stern einen Ausdruck der Geringschätzung dar. Aufgrund der identischen Bewertung der Zahnarztpraxis "Z..." durch den Nutzer "N..." sei es naheliegend, dass es sich bei den Nutzern "B... H..." und "N..." um dieselbe Person handele.
Der Senat hat die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 TMG am Verfahren beteiligt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass es sich bei Google Maps nicht um ein soziales Netzwerk i.S.v. § 1 Abs. 1 NetzDG handele. Es sei auch kein der in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände erfüllt. Außerdem habe der Nutzer offenbar sein Profil selbst gelöscht, jedenfalls sei eine Entfernung durch sie nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Daten des Nutzers seien daher binnen 30 Tage nach Profillösc...