Leitsatz (amtlich)
1. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist.
2. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts gem. § 374 Nr. 1, § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, mit der hinsichtlich der Eintragung des beantragten Wechsels der Geschäftsführer einer GmbH und der Änderung der Firma dieser GmbH in das Handelsregister sowie hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt.
Dem die Beschwerde einlegenden Notar steht in diesem Falle mangels Verletzung eigener Rechte ein eigenes Beschwerderecht nicht zu; er wird lediglich als Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2 FamFG) tätig.
3. Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.
4. Im Rahmen der analog § 9c GmbHG gebotenen Prüfung der vom Mantelverwender in der Anmeldung der mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Änderungen zum Handelsregister ist damit vom Registergericht u.a. die Mindesteinzahlung auf das Stammkapital (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und die entsprechende Anmeldeversicherung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) zu prüfen. Weiterhin ist die Tatsache der wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen.
5. Hierbei wird seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 nicht mehr zwischen Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH unterschieden. In beiden Fällen ist Prüfungsgegenstand, ob die Gesellschaft noch ein Mindestvermögen in Höhe der statutarischen Stammkapitalziffer besitzt, von dem sich gemäß der Anmeldeversicherung ein Viertel (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), mindestens aber die Hälfte des Mindeststammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), damit mindestens 12.500 -, wertmäßig in der freien Verfügung der Geschäftsführung zu befinden hat.
Die weitergehende restliche Stammeinlage muss - auch bei einer Ein-Personen-GmbH -, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, im Falle der Neugründung nicht bereits eingezahlt sein und zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Es genügt, dass sie sich im Vermögen der Gesellschaft befindet, wofür ein (im Falle der noch nicht erfolgten Einzahlung bzw. der Einlagenrückgewähr bestehender) entsprechender Zahlungsanspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ausreichend ist. Die Anmeldeversicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG hat sich auch darauf zu beziehen, dass die Gesellschaft ein Mindestvermögen in Höhe der (gesamten) gesellschaftsvertraglichen Stammkapitalziffer besitzt.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1-2, § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 378 Abs. 2; GmbHG § 7 Abs. 2-3, § 8 Abs. 2 S. 1, § 9c; GmbHG i.d.F. vor Inkrafttreten des MoMiG § 7 Abs. 2 S. 3; GmbHG i.d.F. vor Inkrafttreten des MoMiG § 8 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen GZ. HRB. [Fall 21]) |
Tenor
1. Die Zwischenverfügung des AG Fürth - Registergericht - vom 7.2.2011 i.V.m. dem hierzu ergangenen Nichtabhilfebeschluss (Gz. HRB. [Fall 2]) wird abgeändert.
2. Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung - über die Registereintragung der Abberufung des Beschwerdeführers zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1), - über die Registereintragung der Bestellung der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1), - über die Registereintragung der Änderung der Firma der Beschwerdeführerin zu 1) (Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1) - und über die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste der Beschwerdeführerin zu 1), die den Beschwerdeführer zu 3) anstelle des Beschwerdeführers zu 2) als alleinigen Gesellschafter vorsieht, von dem dort geäußerten Bedenken, die volle Erfüllung der Einlageverpflichtung sei nachzuweisen, Abstand zu nehmen.
3. Die weitergehenden Beschwerden der W sowie von G, F und We gemäß Schreiben des Notars R vom 21.2.2011 gegen die Zwischenverfügung des AG Fürth - Registergericht - vom 7.2.2011 i.V.m. dem hierzu ergangenen Nichtabhilfebeschluss (Gz. HRB. [Fall 2]) werden zurückgewiesen.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin zu 1) W (im Folgenden auch als Gesellschaft oder GmbH bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.4.2004 gegründet. Alleiniger Gesel...