Leitsatz (amtlich)

1) Zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2023, Az.: XII ZB 155/20.

2) Eine Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB aufgrund eines Wechsels des Namensstatus zum deutschen Recht wirkt nur ex nunc. Wird der erklärenden Person nach dem Statutenwechsel, aber vor Abgabe der Erklärung in einem Registereintrag erfasst, bedarf es einer objektiven Angleichung des Namens, wenn dieser in keinen Vor- und Nachnamen strukturell aufgegliedert ist.

 

Normenkette

EGBGB Art. 47

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen UR III 21/18)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht, der Beteiligten zu 4), wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 26.10.2018, Az. UR III 21/18, insoweit abgeändert, als die Namen der Beteiligten zu 1) bis 3) wie folgt in das Register einzutragen sind:

Beteiligte zu 3), Kind:

Geburtsname: T...

Vorname: H...

Beteiligte zu 2), Mutter:

Familienname: T...

Vorname: T...

Beteiligter zu 1), Vater:

Familienname: T... N... A... (Namenskette)

II. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft die Berichtigung eines Geburtsregistereintrags eines Kindes von aus Eritrea geflüchteten Eltern.

Die Beteiligte zu 3), das betroffene Kind, wurde am .... in Regensburg als Tochter der eritreischen Staatsangehörigen N... A... T... (Beteiligter zu 1) und T... M... T...(Beteiligte zu 2) geboren. Das Standesamt (Beteiligter zu 5) trug sie am 23. Februar 2017 mit dem Vornamen H... und dem Geburtsnamen "T..." in das Geburtenregister, Registernummer ...., ein. Bei dem Geburtsnamen der Beteiligten zu 3) sowie dem Familiennamen ihrer Mutter "T..." und ihres Vaters "N... A..." wurde jeweils vermerkt "Namensführung bzw. Identität nicht nachgewiesen" (§ 35 PStV). Als Vorname der Mutter wurde "T...", als Vorname des Vaters "T..." eingetragen. Zusätzlich wurden Hinweise zu Ort und Tag der Geburt bei der Mutter, namentlich "E..., Eritrea, ..." und beim Vater "E..., Eritrea, ..." vermerkt.

Die Eintragungen entsprachen mit Ausnahme eines Tippfehlers bei dem Geburtsort der Mutter der von den Eltern unterzeichneten Geburtsanzeige vom 27. Januar 2017. Diese hatten dort zusätzlich angegeben, am 3. Mai 2009 in E... geheiratet zu haben und ein weiteres eheliches, am 24. Juli 2011 in M.../Äthiopien geborenes, Kind zu haben.

Der Beteiligte zu 1) erkannte am 23. Februar 2017 vor dem Standesamt Regensburg (Beteiligter zu 5) die Vaterschaft für die Beteiligte zu 3) an. Die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 3) üben die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 1) aufgrund von am 13. März 2017 abgegebenen Sorgeerklärungen gemeinsam aus.

Mit Bescheiden vom 17. Juni 2015 und 26. April 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Mutter die Flüchtlingseigenschaft zu. Dem Vater wurde mit Bescheid des BAMF vom 26. April 2019 subsidiärer Schutz gewährt.

Nachdem ihnen eritreische Personalausweise ausgestellt worden waren, beantragten die Eltern am 27. Juni 2018 und 5. Juli 2018 die Berichtigung des Nachnamens des Kindes in "T... (+ evtl. N...)". Nach ihren eritreischen Personalausweise laute der Name der Mutter T... T... M... und der des Vaters T... N... A.... Da in Eritrea Kinder als ersten Nachnamen den Vornamen des Vaters und als weiteren Namen den Vornamen des Großvaters erhielten, solle der Nachname des Kindes T... N... lauten. So werde auch Namensgleichheit mit der nicht in Deutschland geborenen großen Schwester hergestellt. Die Personalausweise zeigen nach Angaben der Polizei keine Fälschungsmerkmale und ihr Inhalt entspricht, abgesehen vom Geburtsjahr des Vaters, das dort mit 1985, von ihm mit 1982 angegeben wird, der Aktenlage. Zur Gültigkeit der bereits am 20.04.2004 (Vater) bzw. 11.11.2008 ausgestellten Dokumente finden sich in der Übersetzung keine Angaben.

Das Standesamt hat den Antrag dem Amtsgericht Regensburg vorgelegt und zunächst vorgeschlagen, den Geburtsnamen des Kindes zu streichen und die Namen der Eltern wie gewünscht in Namensketten zu berichtigen. Das Kind habe mangels Familiennamen der Eltern keinen Geburtsnamen erworben. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2018, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Regensburg angewiesen, das Geburtenregister dahin zu berichtigen, dass sowohl für das Kind wie für ihre Eltern die Namensketten ausschließlich als Vornamen einzutragen sind und die Geburts- bzw. Familiennamen sowie die einschränkenden Vermerke gestrichen werden. Zur Begründung führt das Gericht aus, die eritreischen Identitätskarten seien zum Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beteiligten ausreichend. Das danach maßgebliche eritreische Namensrecht kenne keine Familiennamen, sondern nur Namensketten, die eher Vornamen entsprächen

Gegen diesen Beschluss hat die Standesamtsaufsicht Beschwerde eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, das von den Standesämtern verwendete Datenverarbeitungsprogramm lasse die Eintragung von N...

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