Leitsatz (amtlich)
Gepfändete und zur Einziehung übertragene Anrechte unterliegen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. Ihre Übertragung erfolgt mit den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, § 19
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 107 F 562/16) |
Tenor
1. Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 20. Dezember 2016 wird in Absatz 3 der Ziffer 2. - Regelung des Versorgungsausgleichs - abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... L... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A... L...-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs ..., bezogen auf den 31.3.2016, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Fürth vom 2. November 2016, Az. 751 M ... und 29. März 2017, Az. 751 M ... ergebenden Beschränkungen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eheleuten aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am ... geborene Antragstellerin und der am ... geborene Antragsgegner haben am 25. Februar 2005 die Ehe geschlossen.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 1. April 2016 zugestellt.
Die Ehe der Beteiligten wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Dezember 2016 geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit 8. Februar 2017 rechtskräftig.
Während der Ehezeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2016 hatte der Antragsgegner unter anderem ein Anrecht aus einer privaten Altersrentenversicherung bei der A... L...-AG unter der Versicherungsnummer ... erworben. Die A... L...-AG teilte mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit, dass der Ehezeitanteil der Versorgung, als Rückkaufswert berechnet, 10.621,19 EUR betrage. Als Ausgleichswert hat der Versorgungsträger 5.310,60 EUR abzüglich der hälftigen Kosten der internen Teilung von insgesamt 200.- EUR, mithin 5.210,60 EUR, vorgeschlagen.
Das Amtsgericht Nürnberg hat in Ziffer 2., 3. Absatz, des oben genannten Endbeschlusses zum Ausgleich des von der Antragstellerin bei der A... L...-AG erworbenen Anrechts wie folgt entschieden:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A... L... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.210,60 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der A... L...-AG in der Fassung vom 1.12.2012 sowie nach Maßgabe des Tarifs ..., bezogen auf den 31.3.2016, übertragen.
Am 30. Dezember 2016 ging beim Amtsgericht Nürnberg ein Schreiben der A... L...-AG ein, in dem diese mitteilte, es sei zu der beauskunfteten Versicherung des Antragsgegners eine Pfändung in Höhe von 10.000 EUR ausgebracht worden, so dass eine Teilung des Anrechtes in Höhe dieses Betrags nicht mehr möglich sei.
Gegen den ihr am 5. Januar 2017 zugestellten Endbeschluss hat die A... L...-AG mit Schreiben vom 24. Januar 2017, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 28. Januar 2017, Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, am 17. November 2016 sei bei ihr ein Pfändungsbeschluss für den dem Versorgungsausgleich unterworfenen Versicherungsvertrag eingegangen. Deswegen sei eine interne Teilung des Anrechts nicht mehr möglich.
Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 10. Februar 2017 mit, es seien von dem über 10.000 EUR lautenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits 6.300,- EUR von 2 weiteren Drittschuldnern an die Gläubiger transferiert worden.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe das Amtsgericht Nürnberg verspätet über das Vorliegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses informiert und habe versäumt, ihrerseits Einwendungen gegen den Beschluss zu erheben. Die Antragstellerin sei auf das übertragene Anrecht angewiesen; es dürfe ihr nicht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entzogen werden.
Die Pfändungsgläubiger wenden sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Senat hat von der Beschwerdeführerin eine Kopie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse angefordert.
Daraus ergibt sich, dass das Amtsgericht Fürth am 3. November 2016 unter dem Aktenzeichen 751 M ... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache H... S..., C... S... und M... S... gegen T... S... erlassen hat. Grundlage ist ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben, Zweigstelle Staßfurt, vom 23. Mai 2012 über 44.130.- EUR zuzüglich Zinsen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nennt als Drittschuldner neben der Beschwerdeführerin die N... B... L... GmbH& Co. KG und die Sparkasse F.... Hinsichtlich der Beschwerdeführerin erstreckt sich der Pfändungs- und Überwei...