Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.08.2007; Aktenzeichen 3 O 10556/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.8.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 323 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil, durch welches die ihr ggü. ausgesprochene Verbotsverfügung bestätigt worden ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.3.2007 begründet. Mit Schriftsatz vom 29.3.2007 hat die Verfügungsklägerin die Abweisung der Berufung beantragt. Nach erteiltem Hinweis des OLG Nürnberg vom 4.4.2007 ist die Berufung am 19.5.2007 von der Verfügungsbeklagten zurückgenommen worden.
Mit Beschluss vom 21.8.2007 hat das LG Nürnberg-Fürth die von der Verfügungsklägerin für ihren Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren geltend gemachten Gebühren nicht wie beantragt in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (1.033,60 EUR), sondern nur in Höhe einer 1,1 Verfahrensgebühr nach Nummer 3201 RVG-VV (710,60 EUR) für erstattungsfähig gehalten.
Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 11.9.2007 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass durch ihren Zurückweisungsantrag nach Einreichen der Berufungsbegründung durch die Verfügungsbeklagte eine 1,6 Verfahrensgebühr entstanden sei.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 1.10.2007 nicht abgeholfen, da der Sachantrag allein ohne eine Begründung die Position der Berufungsbeklagten habe nicht fördern und daher nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nummer 3201 RVG-VV auslösen können.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO, insb. form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG Nürnberg-Fürth unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentarliteratur (Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., Rz. 72 zu Nr. 3200 VV) vorliegend für den im Berufungsverfahren gestellten Sachantrag der Verfügungsklägerin lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nummer 3201 RVG anerkannt. Wie sich bereits aus der zitierten Kommentarstelle ergibt, entspricht es entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht "der absolut anerkannten Auffassung, dass nach Einreichung einer Berufungsbegründung deren Zurückweisung beantragt werden kann und dadurch - unabhängig von der Weiterbehandlung des Verfahrens durch das Gericht - die Verfahrensgebühr in Höhe einer 1,6 Gebühr entsteht". Denn gerade im Streitfall, in dem lediglich ein Zurückweisungsantrag ohne Sachvortrag oder Begründung gestellt wurde, erscheint ein Erstattungsanspruch für eine 1,6 Gebühr nicht angebracht. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, in soweit kann der Beschwerde zugestimmt werden, dass Anwaltsgebühren dann, wenn der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluss einen Sachantrag stellt, notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind (BGH, NJW 2004, 73 m.w.N.). Denn nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.
Um einen solchen Fall, wie er der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag, handelt es sich vorliegend aber nicht. Denn dem Schriftsatz der Verfügungsklägerin ist, da er neben dem Zurückweisungsantrag keinerlei Begründung oder Sachdarstellung enthält, keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung zu entnehmen. Insoweit ist ohne nähere Prüfung auf den ersten Blick erkennbar, dass das anwaltliche Tun die Position des Mandanten im Prozess nicht weiter gefördert oder auf die Entscheidung des Gerichts eingewirkt hat (Gerold/Schmidt a.a.O.). Der Senat hält die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr aber nur dann für angebracht, wenn sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht nur auf den Sachantrag als solchen beschränkt, sondern auch den Vortrag weiterer Gesichtspunkte oder eine Begründung umfasst, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufungsbegründung erkennen lassen. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen der OLG München vom 18.7.2005 (NJW-RR 2006, 503 f.) oder des OLG Hamburg (MDR 2003, 1318), da diese einen vom vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt betreffen. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bei Zurückweisungsantrag vor Eingang der Berufungsbegründung. Hierum g...