Leitsatz (amtlich)
Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes anhängiges Verfahren auf Sorgerechtsabänderung für die Zeit des Getrenntlebens der Eltern (§§ 1672, 1696 BGB a.F.) ist als Übertragungsverfahren gem. § 1672 BGB n.F. fortzuführen, auch wenn vor dem 1.7.1998 ein Scheidungsverfahren mit Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge anhängig geworden ist, jedoch der Antrag gem. Art. 15 § 2 IV KindRG nicht innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt wurde.
Normenkette
BGB §§ 1672, 1696 a.F., § 1672 n.F.; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Beschluss vom 21.07.1998; Aktenzeichen 2 F 157/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin … gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwandorf vom 21.07.1998 (2 F 157/98) wird zurückgewiesen, wobei klargestellt wird, daß die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwandorf über die elterliche Sorge für das Kind … geboren 25.04.1996, vom 15.04.1997 (2 F 24/97) nicht auf die Trennungszeit beschränkt ist.
2. Die Antragstellerin … trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,– DM.
4. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Eltern des Kindes … sind miteinander verheiratet. Sie leben seit 21.12.1996 voneinander getrennt. Mit Beschluß vom 15.04.1997 hatte das Amtsgericht – Familiengericht – Schwandorf gemäß §§ 1672, 1671 a.F. BGB die elterliche Sorge auf den Vater des Kindes übertragen (2 F 24/97). Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 03.04.1998, beim Familiengericht eingegangen am 06.04.1998, beantragte die Mutter des Kindes, die Sorgerechtsentscheidung vom 15.04.1997 abzuändern und ihr die elterliche Sorge für das Kind … zu übertragen. Diesen am 16.04.1998 zugestellten Antrag wies das Familiengericht mit Beschluß vom 21.07.1998 zurück, da keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe eine Abänderung rechtfertigten (§ 1696 Abs. 1 n.F. BGB). Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Inzwischen hatte der Vater des Kindes mit am 14.04.1998 beim Familiengericht Schwandorf eingegangenen Rechtsanwaltsschriftsatz für ein durchzuführendes Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Beschluß vom 05.05.1998 hat das Familiengericht Schwandorf Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Antragsschrift im Scheidungsverfahren, die auch einen Antrag zur Sorgerechtsregelung enthält, wurde der Antragsgegnerin am 08.05.1998 zugestellt. Das Scheidungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 F 168/98 beim Amtsgericht Familiengericht Schwandorf geführt.
Der Senat hat die Eltern des Kindes mündlich angehört und die Zeugin …, Mutter des Kindsvaters, uneidlich vernommen.
Dem Senat haben die Akten des Scheidungsverfahrens (2 F 168/98) und die Akten 2 F 24/97 des Amtsgerichts Familiengerichts Schwandorf, betreffend die elterliche Sorge für das Kind …, vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige befristete Beschwerde (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e ZPO) ist unbegründet.
Der Senat hält unter Anwendung der Voraussetzungen des § 1671 n.F. BGB die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Vater weiterhin für gerechtfertigt.
Da im Laufe des Verfahrens, nämlich am 01.07.1998, das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) in Kraft getreten ist, muß das zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung anhängige Sorgerechtsverfahren unter Anwendung der ab 01.07.1998 geltenden Rechtslage fortgeführt werden.
Eine Übergangsregelung für den vorliegenden Fall wird im KindRG nicht getroffen. Artikel 15 § 2 Abs. 4 KindRG sieht eine Übergangsregelung für am 01.07.1998 anhängige Folgesachen vor, die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen. Danach ist die Folgesache als erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 01.07.1998 ein Elternteil beantragt hat, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. In der anhängigen Scheidungssache beim Amtsgericht Familiengericht Schwandorf wurde ein derartiger Antrag nach dem 01.07.1998 nicht gestellt. Gemäß Artikel 15 § 2 KindRG ist daher die Folgesache „elterliche Sorge” im Scheidungsverfahren als erledigt anzusehen.
Die analoge Anwendung des Artikels 15 § 2 Abs. 4 KindRG auf das hier anhängige Sorgerechtsverfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 98, 1136 in einem Fall, in dem die obengenannte Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen war) erscheint dem Senat bei der gegebenen Verfahrenslage nicht angemessen. Danach wäre das hier anhängige Verfahren ebenfalls als erledigt anzusehen. Dies widerspräche der Intention der Neuregelung im KindRG. Aus der genannten Übergangsregelung ist nämlich zu entnehmen, was auch in der Rechtssprechung anerkannt ist (OLG Hamm a.a.O. OLG Hamm FamRZ 98, 1315; OLG Frankfurt am Main FamRZ 98, 1313), daß in einem nach altem Recht eingeleiteten Verfahren die Möglichkeit der Weiterführung gemäß § 1671 n.F. BGB besteht. Dies bedeutet für den hier zu entscheidenden Fall, daß das hier anhängige isolierte Sorgerechtsverfahren fortzuführen ist. Eine Fortführung der Folgesache im Schei...