Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Regelung der elterlichen Sorge und des Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 29.05.1998; Aktenzeichen 5 d F 154/97) |
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers, die elterliche Sorge für die beiden ehegemeinschaftlichen Kinder
II. Das Urteil des Familiengerichts wird in seiner Ziffer 3. geändert:
- Von dem Versicherungskonto des Antragstellers Nr. … bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. … bei demselben Versorgungsträger Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 137,42 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1997, übertragen.
- Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
III. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eltern gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten des beteiligten Versorgungsträgers werden nicht erstattet.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,– DM festgesetzt.
Gründe
Die befristete Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge führt sie nicht zu der zuletzt noch erstrebten Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge für die beiden ehelichen Kinder; den Versorgungsausgleich hat der Senat entsprechend dem Entscheidungssatz II. neu geregelt.
Das Familiengericht hat die elterliche Sorge für die Kinder … und … gemäß § 1671 BGB a.F. auf die Antragsgegnerin übertragen.
Die mit dem insoweit nicht angefochtenen Urteil erster Instanz ausgesprochene Ehescheidung ist rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich zwischenzeitlich versöhnt und leben wieder zusammen. Der Antragsteller beantragt, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Seinen ursprünglichen Antrag, das Sorgerecht auf ihn zu übertragen, hält er nicht mehr aufrecht.
Der Antragsgegnerin war die alleinige elterliche Sorge für … und … bereits im Verfahren 5 d F … AG Ludwigshafen am Rhein gemäß § 1672 BGB a.F. wegen Getrenntlebens der Eltern übertragen worden.
Es ist streitig, ob eine solche Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 am 1. Juli 1998 über die Ehescheidung hinaus Bestandskraft hat und nur der Abänderung nach § 1696 BGB unterliegt und ob sie daher – auch für die Übergangsfälle – einer Neuregelung der elterlichen Sorge gemäß § 1671 BGB n.F. entgegensteht.
Das Oberlandesgericht Hamm (in FamRZ 1998, 1315) und ihm folgend der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 11. Februar 1999 – 6 UF 147/98 –) vertreten die Auffassung, ein nach § 1671 BGB a.F. eingeleitetes Verfahren sei auch dann gemäß § 1671 BGB n.F. fortzuführen, wenn einem Elternteil die Alleinsorge durch eine Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. allein übertragen worden sei. In derartigen Übergangsfällen müsse auf das Erfordernis der gemeinsam ausgeübten elterlichen Sorge für den Antrag nach § 1671 BGB n.F. verzichtet werden.
Demgegenüber wird in der Literatur davon ausgegangen, die Scheidung der Eltern sei nach neuem Recht kein Anknüpfungspunkt für eine Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung, die während der Trennung getroffen worden sei. Auch bestandskräftige Altentscheidungen nach § 1672 BGB a.F. könnten daher nur über § 1696 BGB abgeändert werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1671 Rdnr. 16; Rogner in FamRG-Kommentar, § 1671 Rz. 50). Der Senat folgt – auch für die Übergangsfälle – der in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung. Die Neuregelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes enthalten zum Sorgerecht der Eltern lediglich eine verfahrensrechtliche Übergangsregelung in Art. 15 § 2 Abs. 4. Danach ist eine bei Inkrafttreten des neuen Sorgerechts am 1. Juli 1998 anhängige Folgesache gemäß § 1671 BGB a.F. als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem 1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt hat, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Materiell-rechtliche Übergangsregelungen wurden nicht getroffen.
Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG enthält keine Bestimmung, unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen ein Antrag auf Alleinsorge innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist gestellt werden kann. Hierzu ist deshalb allein auf § 1671 BGB n.F. abzustellen. Der Wortlaut dieser Vorschrift „denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht”) spricht eindeutig gegen ein Antragsrecht bei vorheriger Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil. Im Übergangsrecht wurden auch keine Regelungen getroffen, die eine Wiederherstellung der ...