Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung, wonach der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt werden muss, ist wirksam. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem vom Versicherer mitgeteilten Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit.

2. Wenn der Versicherer in der Mitteilung der Leistungseinstellung wegen Berufsunfähigkeit hinreichend deutlich auf die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung aufmerksam macht und das Ende der Antragsfrist klar bezeichnet, bedarf es weiterer Hinweise auf die Folgen des Fristablaufs nicht (Abgrenzung von OLG Hamm, NJW-RR 2005, 621 = r+s 2005, 278).

 

Normenkette

MB/KT § 15

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.05.2023; Aktenzeichen 8 O 3742/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2023, Az. 8 O 3742/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung, die der Kläger bei der Beklagten unterhielt (Anlage K 1).

Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankentagegeldversicherung zugrunde, die in Teil I die Musterbedingungen MB/KT umfassten (Anlage B 1).

Der Kläger war seit dem 12.08.2019 arbeitsunfähig erkrankt, so dass die Beklagte vertragsgemäß Leistungen von 150,00 EUR pro Tag erbrachte. Nach einer von der Beklagten veranlassten ärztlichen Begutachtung (Anlage K 8) erklärte sie gegenüber dem Kläger, dass die Krankentagegeldversicherung zum 31.05.2021 gemäß § 15 Abs. 1 lit. b) MB/KT wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit ende (Anlage K 4).

In erster Instanz forderte der Kläger ein rückständiges Krankentagegeld für Juni 2021 in Höhe von 4.500,00 EUR sowie Feststellung des Fortbestandes der Krankentagegeldversicherung. Hilfeweise wurde beantragt, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis als Anwartschaftsversicherung fortbestehe.

Das Landgericht, dessen Entscheidung in BeckRS 2023, 14839 veröffentlicht ist, hat die Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Versicherungsverhältnis wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zum 31.05.2021 geendet habe und die Beklagte für den nachfolgenden Zeitraum daher keine Leistungen schulde. Es bestehe auch keine Anwartschaftsversicherung, weil der Kläger innerhalb der maßgeblichen Frist keinen formwirksamen Antrag auf Abschluss einer derartigen Versicherung gestellt habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er lediglich den Hilfsantrag bezüglich der Anwartschaftsversicherung weiterverfolgt.

II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht den einzig noch maßgeblichen Hilfsantrag des Klägers abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Aufgrund des unangefochtenen Prozessergebnisses der ersten Instanz steht fest, dass die Beklagte ihre Leistungen zu Recht zum 31.05.2021 eingestellt hat, weil bei dem Kläger Berufungsunfähigkeit eingetreten war (§ 15 Nr. 1 lit. b MB/KT; LGU 6-9). Demzufolge waren die beiden Hauptanträge zu Ziffer I. und II. der Klage als unbegründet abzuweisen. Insofern ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

2. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass das Vertragsverhältnis nicht für die Dauer der Berufsunfähigkeit als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt wird (§ 15 Nr. 1 lit. f MB/KT). Dementsprechend war auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag unbegründet und abzuweisen (LGU 9/10).

a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Klausel trat die Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung nicht automatisch ein, sondern unterlag der Entscheidungsfreiheit des Klägers ("... kann der Versicherungsnehmer ..."; vgl. auch OLG Oldenburg, r+s 2013, 80, 81). Hierfür war ein Antrag des Versicherungsnehmers erforderlich, der innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt der...

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