Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahren ohne Fahrerlaubnis. Freiheitsstrafe. Rechtsfolgenausspruch. Strafzumessung. Versicherungsschutz. Angeklagter
Leitsatz (amtlich)
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?
Normenkette
StVG § 21 Abs. 1; StGB §§ 47, 56; StPO §§ 302, 349 Abs. 2; GVG § 121
Tenor
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Schwabach verurteilte den Angeklagten am 21. Januar 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, deren Vollzug es nicht zur Bewährung aussetzte. Zur Tat stellte die Strafrichterin in ihrem Urteil fest:
"Der Angeklagte fuhr am 19.08.2015 gegen 14.21 Uhr mit dem PKW Opel, Kennzeichen LB-BM 2609 auf der W. Straße in S., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte. Während der Fahrt benutzte der Angeklagte verbotswidrig ein Mobiltelefon."
In den Erwägungen zur Strafzumessung findet sich noch der Satz: "Der Angeklagte ist offensichtlich auch eine lange Strecke gefahren." Allerdings fehlt dieser Annahme eine Begründung, und eine solche ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Daher lässt sich jene Annahme nur als Vermutung, aber nicht als Feststellung behandeln. Auch sonst enthalten die Urteilsgründe keine weiteren Feststellungen zu der abgeurteilten Fahrt.
Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sie von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch, der Angeklagte tat dies - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - in der Berufungshauptverhandlung am 17. Mai 2016 (Teilrücknahme nach § 302 StPO). Die Kammer verwarf beide Berufungen mit Urteil vom selben Tage als unbegründet. Hinsichtlich des Schuldspruchs betrachtete die Kammer die Feststellungen der Strafrichterin als bindend und zitierte sie in ihrem Urteil fast wörtlich:
"Der Angeklagte fuhr am 19.08.2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel amtliches Kennzeichen LB-BM 2609 auf der W. Straße in S., obwohl er, wie er genau wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß."
Zur Nutzung des Mobiltelefons stellte die Kammer ergänzend fest, dass der Angeklagte es als Navigationsgerät verwendet habe, um den Weg zum Flughafen Nürnberg zu finden. Für den Rechtsfolgenausspruch traf die Kammer Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten einschließlich seiner Vorstrafen (UA S. 3-5). Ferner stellte sie fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle noch nicht weit gefahren gewesen sei, dass sein Beifahrer von dem Fehlen einer Fahrerlaubnis bei ihm gewusst habe und dass der Angeklagte die Tat vollständig gestanden habe und bedaure. Außerdem stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte "unauffällig und im wesentlichen verkehrsordnungsgemäß" gefahren sei.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Die Berufung habe sich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, und der lasse keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, haben sich aber nicht geäußert.
II.
Der Senat hält die Revision für statthaft und auch im übrigen für zulässig, beabsichtigt aber, sie als unbegründet zu verwerfen. Den Rechtsfolgenausspruch hält der Senat für rechtsfehlerfrei. Zwar nennen die Gründe weder §§ 46, 47 noch § 56 StGB und sind vor allem mit Blick auf §§ 47, 56 StGB knapp (vgl. zu § 47 StGB BGH NStZ 1996, 429 [ebd.]; Theune Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 47 Rn. 8 ff.; zu § 56 StGB BGH NStZ 2001, 366 [367]; wistra 2001, 378 [379]). Gleichwohl lassen sie erkennen, dass sich die Kammer auch insoweit der entscheidungse...