Leitsatz (amtlich)
1.
Auch nach der am 01.04.2004 in Kraft getretenen Änderung des § 115 Abs. 1 StVollzG muss die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (OLG Celle NStZ-RR 2005, 356). Demgemäß muss nach wie vor unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist und welchen Vortrag es und warum für erheblich gehalten hat.
2.
Im Rahmen der Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gestattet § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG lediglich das Absehen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe, soweit sie der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Justizvollzugsanstalt folgt und dies in ihrer Entscheidung feststellt.
3.
Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, welche für die richterliche Überzeugungsbildung im Einzelnen maßgebend sind. Für die Entscheidungsgründe ist eine Bezugnahme zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung aus sich heraus nicht in Frage gestellt und deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht.
Verfahrensgang
LG Amberg (Entscheidung vom 08.08.2005; Aktenzeichen 2 StVK 4/05) |
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen ... wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg vom 08.08.2005 aufgehoben.
II.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt .... Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.02.2005 wendet er sich gegen die Verlängerung der Arbeitszeit in der Justizvollzugsanstalt ... von 38,5 auf 40 Stunden sowie gegen die Kürzung des täglichen Stundenlohns um 5 Cent. Er ist der Meinung, die Verlängerung der Arbeitszeit sei rechtswidrig, weil auch im öffentlichen Dienst die Arbeitszeit weiterhin 38,5 Stunden betrage. Die Erhöhung der Arbeitszeit der Beamten sei keine Rechtsgrundlage der Erhöhung der Arbeitszeit der Strafgefangenen. Auch die Kürzung des täglichen Stundenlohns um 5 Cent entbehre, einer Rechtsgrundlage.
Die Justizvollzugsanstalt ... hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2005 die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlängerung der Arbeitszeit und der Kürzung des Stundenlohns bestätigt und darauf hingewiesen, daß der Antrag hinsichtlich der Lohnkürzung unzulässig sei, weil eine Lohnabrechnung noch nicht erfolgt sei. Im übrigen beruhe die Verlängerung der Arbeitszeit für Strafgefangene auf der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Deshalb sei die Arbeitszeit für Strafgefangene auf 40 Stunden festgesetzt worden (vgl. Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VV zu § 37 StVollzG, Abs. 1 S. 1 BayVV zu § 37 StVollzG).
Im übrigen beruhe der ab 01.01.2005 geltende Stundensatz der Eckvergütung weiterhin auf §§ 43 Abs. 2 und 3, 200 StVollzG. Die durch Verlängerung der Arbeitszeit erfolgte Verringerung des Arbeitsentgeltes je geleisteter Arbeitsstunde sei daher zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat in einem weiteren Schreiben vom 03.02.2005 erneut auf die bisherige Arbeitszeit im öffentlichen Dienst für Angestellte von 38,5 Stunden hingewiesen und ausgeführt, daß deshalb keine Grundlage für eine Erhöhung der Arbeitszeit bestehe. Die Erhöhung der Arbeitszeit sei deshalb ermessensfehlerhaft und führe im Ergebnis auch zu einer fehlerhaften Berechnung des Stundenlohns.
Die Justizvollzugsanstalt ... hat mit Schreiben vom 24.02.2005 ein JM-Schreiben vom 30.06.2004 vorgelegt, in dem die Festsetzung der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit für Strafgefangene auf 40 Stunden angekündigt wird. Ob eine solche Anordnung zwischenzeitlich ergangen ist, kann den Akten nicht entnommen werden.
Mit Beschluß vom 08.08.2005 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Strafvollstreckungskammer hat offen gelassen, ob der Antrag unzulässig ist und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 17.01.2005 ausgeführt, der Antrag sei zumindest unbegründet; das Vorbringen des Antragstellers rechtfertige keine andere Beurteilung. Die öffentliche Arbeitszeit im öffentlichen Dienst sei gerichtsbekannt, soweit möglich, auf 40 Stunden angehoben worden. Daß in Teilbereichen noch kürzer gearbeitet werde, rechtfertige keine Abweichung von der generellen Regelung.
Der Strafgefangene rügt mit der Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen das Aufklärungsgebot und Mängel der Sachverhaltsprüfung. Der Beschluß lasse die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht erkennen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer eigene Erwägungen anstelle, seien diese unrichtig, weil im öffentlichen Dienst weiterhin für Angestelte keine 40-Stunden-Woche bestehe. Die Strafvollstreckungskammer habe auch nic...