Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsnehmer, Abtretung, Versicherungsvertrag, Vertragsschluss, Berufung, Widerspruchsrecht, Frist, Antragstellung, Lebensversicherung, Versicherungsschein, Belehrung, Versicherungsbedingungen, Wirksamkeit, Verwirkung, Einwand der Verwirkung, Wahrung der Frist, zur Wahrung der Frist

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 18.11.2020; Aktenzeichen 21 O 61/19 Ver)

 

Nachgehend

OLG Nürnberg (Beschluss vom 12.03.2021; Aktenzeichen 8 U 3888/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 18.11.2020, Az. 21 O 61/19 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den Widerspruch bzw. Rücktritt betreffend zwei in den Jahren 1999 und 2002 abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge sowie über hieraus folgende Erstattungsansprüche.

Der Kläger schloss mit Versicherungsbeginn zum 11.11.1999 bei der damals unter "Clerical Medical Investment Group Ltd." firmierenden Beklagten einen ersten Versicherungsvertrag mit der Produktbezeichnung "Wealthmaster" ab (Vertrags-Nr. S; Anlagenkonvolut K 6). Dem Vertragsschluss liegt ein am 01.11.1999 unterzeichneter formlarmäßiger Antrag des Klägers zugrunde. Mit Schreiben vom 16.11.1999 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein. Der Vertrag sah monatliche Beiträge von 1.000,00 DM und eine Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Kläger am 19.11.2003 an die Bank abgetreten und die Abtretung mit Schreiben gleichen Datums gegenüber der Beklagten angezeigt (Anlage B 9). Die von der Beklagten zum 11.11.2019 erbrachte Ablaufleistung betrug 147.358,71 EUR (Anlage B 17).

Mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2002 schloss der Kläger bei der Beklagten einen zweiten "Wealthmaster"-Vertrag ab (Vertrags-Nr. G; Anlagenkonvolut K 1). Dem Vertragsschluss liegt ein am 06.11.2001 unterzeichneter formlarmäßiger Antrag des Klägers zugrunde. Der Versicherungsschein wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 10.01.2002 übersandt. Der Vertrag sieht monatliche Beiträge von 4.000,00 EUR und eine Laufzeit von 20 Jahren vor. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag hatte der Kläger bereits am 28.11.2001 an die Bank abgetreten und die Abtretung mit Schreiben gleichen Datums gegenüber der Beklagten angezeigt (Anlage B 5).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2017 ließ der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch gegen den Abschluss beider Versicherungsverträge erklären. Das genannte Schreiben ging der Beklagten am 06.06.2017 zu. Die Beklagte hat die beiden Widersprüche nicht akzeptiert.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von insgesamt 1.362.414,23 EUR sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.618,66 EUR gerichtete Klage nach Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der im November 1999 zustande gekommene Versicherungsvertrag (Nr. S) im sog. Policenmodell abgeschlossen worden sei, weil die Beklagte nicht habe nachweisen können, dass der Kläger bei Antragstellung eine vollständige Verbraucherinformation erhalten habe. Über sein damit bestehendes Widerspruchsrecht sei der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Den im Antragsformular enthaltenen Belehrungen fehle die notwendige drucktechnische Hervorhebung. Die Belehrung sei auch nicht bei Aushändigung des Versicherungsscheins erfolgt. Jedoch habe der Kläger hinsichtlich dieses Vertrages sein Recht zum Widerspruch verwirkt.

Der im Januar 2002 zustande gekommene Versicherungsvertrag (Nr. G) sei im sog. Antragsmodell abgeschlossen worden. Es sei unstreitig, dass der Kläger bei Antragstellung eine Durchschrift seines Antrags, die Verbraucherinformation und die Versicherungsbedingungen erhalten habe. Sein danach bestehendes Rücktrittsrecht habe der Kläger nicht fristgemäß ausgeübt. Ob die im Antragsformular enthaltene Belehrung formell ausreichend gewesen sei, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei die in Ziffer 14 der Policenbedingungen enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht zu beanstanden. Zumindest stehe auch dem Rücktrittrecht bezüglich dieses Vertrages der Einwand der Verwirkung entgegen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.

II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit ode...

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