Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwartschaften auf Altersruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sind im Leistungsstadium jetzt volldynamisch.

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 11 F 2435/94)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen wird das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. Mai 1995 in Nr. III dahin abgeändert, daß die für die Antragsgegnerin zu begründenden gesetzlichen Rentenanwartschaften monatlich 298,89 DM betragen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betragt 1.374,72 DM.

 

Tatbestand

I.

1. Durch Urteil vom 3. Mai 1995 hat das Amtsgericht Nürnberg die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen geregelt.

Dabei hat es zum Ausgleich der von den Parteien in ihrer Ehezeit (1. Januar 1960 bis 31. Oktober 1994) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften des Antragstellers von 696,17 DM auf die Antragsgegnerin übertragen. Ferner hat es zum Ausgleich der vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und der von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versicherungsrente der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der VddB für die Antragsgegnerin in ihrer gesetzlichen Rentenversicherung gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 184,33 DM begründet.

2. Die VddB hat gegen, den Ausgleich der bei ihr bestehenden Versorgungsanrechtes des Antragstellers Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß diese Anrechte zu niedrig bewertet worden seien, weil sie im Leistungsstadium inzwischen volldynamisch seien.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Die VddB ist eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. BGH FamRZ 1985, 1119, ergänzt durch BGH FamRZ 1985, 1235, jeweils zur Versorgung der gleichgestalteten Schwesterorganisation der VddB, der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester). Ihre Versorgungsleistungen bemessen sich nach einem Bruchteil der für den Versicherten entrichteten Beiträge (§ 29 Abs. 1 der Satzung in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Die vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf Altersruhegeld sind daher nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu ermitteln und von der VddB zutreffend mit monatlich 1350, 95 DM errechnet worden.

2. Dieser Betrag kann im Versorgungsausgleich den von den Parteien erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften jedoch nicht in voller Höhe gegenübergestellt werden.

a) Die gesetzlichen Rentenanrechte der Parteien werden, ebenso wie Anrechte auf Beamtenversorgung, im Anwartschafts- und im Leistungsstadium regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt und sind deshalb in beiden Phasen volldynamisch.

Eine solche umfassende Angleichung der Versorgungsanrechte der VddB findet derzeit noch nicht statt. b) Die Versorgungsleistungen der im Jahre 1938 gegründeten VddB wurden bis zum Jahr 1967 weder im Anwartschaftsnoch im Leistungsstadium in irgendeiner Weise der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt und richteten sich stets nur allein nach der Höhe der gezahlten Beitrage. Sie waren deshalb statisch.

Ab 1967 wurden im Leistungsstadium erstmals zusätzlich zu den eingewiesenen Ruhegeldern freiwillige, widerrufliche und auf ein Jahr befristete Versorgungszulagen gewahrt, deren Höhe jährlich durch Beschluß des Verwaltungsrats festgelegt wurde. Der Ermittlung dieser Erhöhungen lag stets nur der Rentenbetrag zugrunde, der sich aus den Beitragsleistungen ergab. Eine Ausgestaltung der Zulagen als Pflichtleistung war wegen der finanziellen Lage der Anstalt nicht möglich. Die mit den Zulagen verbundenen Leistungssteigerungen waren auch nach Auffassung der VddB mit den Erhöhungen der volldynamischen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht vergleichbar. Weil eine Anpassung im Anwartschaftsstadium nach wie vor überhaupt nicht erfolgte, war die Versorgung der VddB daher im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium nur teildynamisch (vgl. BGH, a.a.O.).

c) In der Folgezeit verbesserte sich die wirtschaftliche Lage der VddB jedoch ständig. Ab 1989 (seit diesem Jahr errechnet die Anstalt ihre Versorgungserhöhungen nur noch nach geometrischen Prozentsätzen) wurden ihre Leistungen im Rentenstadium und im Vergleich mit der ge setzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wie folgt angepaßt (vgl. zu den letzteren Anpassungen die Zusammenstellung von Gutdeutsch, FamRZ 1995, 20):

Erhöhung

VddB

GRV

BaV

1989:

2,00 %

3,00 %

1,30 %

1990:

2,50 %

3,10 %

1,60 %

1991:

3,00 %

4,70 %

5,80 %

1992:

3,50 %

2,87 %

5,30 %

1993:

3,50 %

4,36 %

2,90 %

1994:

4,50 %

3,39 %

1,90 %

1995:

4,00 %

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